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Web-Analyse-Tools:
Google Analytics rechtssicher einsetzen

Gegen das beliebte und kostenlose Web-Analyse-Tool Google Analytics sprach bislang, dass es durch seinen Einsatz zu rechtlichen Problemen kommen konnte. Das hat sich nun geändert. Von Martin Schirmbacher.

Nach jahrelangen Streitigkeiten um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Web-Analyse-Tools haben Website-Betreiber, die Google Analytics verwenden, ab sofort mehr Rechtssicherheit. Am 15. September 2011 hat der Hamburgische Datenschutzbeauftragte in einer Pressemitteilung (http://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/beanstandungsfreier-betrieb-von-google-analytics-ab-sofort-moeglich.html) erklärt, dass der Einsatz von Google Analytics ab sofort "beanstandungsfrei möglich ist". Voraussetzung ist der Einsatz von IP-Masking, der Hinweis auf die Opt-out-Möglichkeit und der Abschluss eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages mit Google.

Diese Aussage ist das Ergebnis langer Verhandlungen mit Google. Ende November 2009 hatte der so genannte Düsseldorfer Kreis, der Zusammenschluss der Datenschutz-Aufsichtsbehörden, einen Beschluss erlassen, wonach das Nutzerverhalten unter Verwendung der IP-Adresse nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen analysiert werden darf.

Hintergrund ist, dass die Datenschützer IP-Adressen für personenbezogene Daten halten und eine Verarbeitung die Einwilligung des Nutzers erforderlich macht.

Was geschieht bei dem Einsatz von Google Analytics rechtlich?

Google Analytics ermöglicht die Bestimmung und Speicherung der Herkunft der Nutzer, Verweildauer sowie das Surf-Verhalten auf der Website. Dieser Vorgang allein ist an sich rechtlich noch nicht problematisch. Datenschutzrechtliche Probleme können aber dort entstehen, wo eine Verknüpfung zwischen den erhobenen Nutzerdaten (wie der IP-Adresse) und konkreten Nutzern hergestellt wird.

Bei personenbezogenen Daten ist die Erhebung, Verwendung und Speicherung nur innerhalb der relativ engen datenschutzrechtlichen Grenzen zulässig. Gem. § 4 Abs. 1 BDSG bedarf es einer Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzlichen Regelung, die die konkrete Verwendung auch ohne diese Einwilligung zulässt.

Bisher ist aber gerichtlich noch nicht endgültig geklärt, ob IP-Adressen überhaupt ein personenbezogenes Datum darstellen, da sich aus einer IP-Adresse nicht ohne weiteres eine natürliche Person ermitteln lässt (so: AG München, Urt. v. 30.9.2008, Az. 133 C 5677/08). Das AG Berlin-Mitte (Urt. v. 17.3.2007, Az. 5 C 314/06) und das LG Berlin (Urt. v. 6.9.2007, Az. 23 S 3/07) bejahten die Personenbezogenheit von IP-Adressen, da durch die IP-Adresse unter Zuhilfenahme Dritter, eine natürlich Person bestimmbar sei.

Bis zur endgültigen Klärung dieser Frage, bleibt den Nutzern von Web-Analyse-Diensten nur, IP-Adressen wie personenbezogene Daten zu behandeln und sich an die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu halten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Da datenschutzrechtliche Vorgaben sich technisch oft gar nicht so leicht umsetzen lassen, ist es an sich begrüßenswert, dass der Hamburgische Datenschutzbeauftragte nun konkrete für den beanstandungsfreien Einsatz von Google Analytics macht. Website-Betreiber, die diese Vorgaben berücksichtigten, können Google Analytics in Zukunft rechtssicher einsetzen. Dies heißt vor allem, dass die Datenschutzbehörden gegen den Einsatz nicht vorgehen werden. Dies gilt nicht nur in Hamburg, sondern bundesweit.

Checkliste

Was müssen Website-Betreiber bei dem Einsatz von Google Analytics beachten?

Hinweis auf die Datenverarbeitung in der Datenschutzerklärung
Website-Betreiber müssen in ihrer Datenschutzerklärung auf die Verwendung von Google Analytics hinweisen. Es muss insbesondere deutlich gemacht werden, dass durch das Web-Analyse-Tool personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Hinweis auf Opt-Out in der Datenschutzerklärung
Die Datenschutzerklärung muss ferner einen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Erfassung durch Google Analytics enthalten. Die Erfassung der Analysedaten kann durch die Installation der, von Google für inzwischen alle gängigen Browser zur Verfügung gestellten, Add-ons verhindert werden. Dabei ist - wenn möglich - direkt auf die entsprechende Seite zu verlinken.

Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung
Website Betreiber müssen mit Google einen schriftlichen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung schließen. Der vorformulierte Vertragstext wird von Google zum Download angeboten, entspricht den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und wurde im Vorfeld mit der Datenschutzbehörde verhandelt. Ungeachtet des Vertragsschlusses (und vor allem der tatsächlichen Lage) bleibt der Betreiber der Webseite formal Auftraggeber der Datenverarbeitung und damit auch Herr über die Daten. Somit verbleiben einzelne Kontrollpflichten auf Seiten des Website-Betreibers.

Anonymisierung der IP-Adressen durch IP-Masking
Daneben ist zur Anonymisierung der IP-Adressen eine Ergänzung in den Tracking Code einzufügen. Dadurch löscht Google die letzten acht Bits der IP-Adressen der Website-Besucher, bevor diese gespeichert werden.
Eine detaillierte Anleitung ist auf der Seite http://code.google.com/intl/de/apis/analytics/docs/gaJS/gaJSApi_gat.html#_gat._anonymizeIp zu finden.

Löschung von Altdaten
Altdaten müssen nach Ansicht der Datenschutzbehörden gelöscht werden. Website-Betreiber, die in der Vergangenheit Google Analytics verwendet haben, müssen ihre Altdaten löschen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass personenbezogene Daten auf unzulässige Weise erhoben wurden. Die Löschung der Altdaten kann dadurch erreicht werden, dass das Analyseprofil geschlossen und ein neues Profil eröffnet wird.

Website-Betreiber, die sich bei dem Einsatz von Google Analytics an diese Mindestanforderungen halten, haben vor den Datenschutzbehörden nichts zu befürchten. Wichtig ist es aber, den Hinweis auf die Datenverarbeitung und die Opt-out-Möglichkeiten korrekt in die Datenschutzerklärung einzubinden. Für die Anpassung der Datenschutzerklärung ist unter 8.1 der Google Analytics Bedingungen ein Mustertext vorgegeben.

Es empfiehlt sich, diesen oder einen ähnlichen Text in die eigene Datenschutzerklärung zu integrieren. Wem es gelingt, den wesentlichen Inhalt der Bestimmung kürzer und prägnanter zu fassen, ist aufgerufen, seine Datenschutzerklärung entsprechend zu vereinfachen.

Auswirkungen auf andere Analyse-Tools

Die Vereinbarung der Hamburgischen Datenschutzbehörde mit Google lässt natürlich Schlüsse auf die Zulässigkeit anderer Web-Analyse-Dienste zu.

Der Einsatz von Tracking Tools bedarf stets einer gesetzlichen Rechtfertigung oder einer Einwilligung, wenn zuordnenbare IP-Daten erhoben werden. Es ist zwingend erforderlich, dass eine Opt-out-Möglichkeit besteht und die Website-Nutzer über die Datenverarbeitung informiert werden. Liegt kein Inhouse-Tracking vor, sondern werden die Daten extern - und ohne Anonymisierung - erhoben, muss ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag geschlossen werden, der den strengen Vorgaben der §§ 11, 9 BDSG standhält.

Um im Moment rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, ist also erforderlich, dass ein Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung mit dem Web-Analyse-Anbieter geschlossen wird.

Fazit

Wer sich an die strengen Vorgaben hält, die die Datenschutzbehörden für den Einsatz von Google Analytics vorsehen, ist auf der sicheren Seite. Erste Erfahrungen zeigen, dass Google bei dem Abschluss des Vertrages schnell reagiert und der Abschluss des Vertrages über die Datenverarbeitung im Auftrag damit formal kein großes Hindernis darstellt.

Darüber, ob die aufgestellten Anforderungen überhaupt rechtlich geboten sind, kann man allerdings trefflich streiten. Wer das nicht möchte, sollte die aufgestellten Bedingungen beachten.

 

Über den Autor

Dr. Martin Schirmbacher ist Partner bei HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin.

Dr. Martin Schirmbacher
HÄRTING Rechtsanwälte
Chausseestr. 13
10115 Berlin
Telefon: +49 30 28 30 57 40
Fax: +49 30 28 30 57 44
E-Mail: schirmbacher@haerting.de
Web: www.haerting.de

 

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