suchradar     Magazin     Archiv     Foren-Ticker     Blog-Ticker     Agenturen & Dienstleister     Links     Comic     Kalender     Newsletter    Blog 


- Werbung -

Social Media und Recht:
Was Unternehmen bei Social Media rechtlich beachten müssen

Wer sich im Internet präsentieren will, kommt an Social Media als interaktivem Marketing-Tool nicht mehr vorbei. Inzwischen gibt es erste Streitfälle und auch Gerichtsurteile rund um Social Media. Was ist rechtlich zu beachten? Von Martin Schirmbacher und Philipp Schröder.

Wer sich im Internet präsentieren will, kommt an Social Media als interaktivem Marketing-Tool nicht mehr vorbei. Dies gilt letztlich für B2C und B2B in ähnlicher Weise. Social Networks wie Facebook, StudiVZ, Google+, LinkedIn, Xing oder Twitter bieten eine große Plattform. Wie nicht zuletzt die Angriffe der Schleswig-Holsteinischen Datenschützer auf den Facebook-Like-Button in der letzten Woche zeigen, gibt es auch rechtliche Spielregeln, die es zu beachten gilt. Inzwischen gibt es erste Streitfälle und auch Gerichtsurteile rund um Social Media.

 

Twitter im Unternehmen

Bei der konkreten Ausgestaltung von Unternehmensprofilen ist vor allem auf die Beachtung von Marken- oder Urheberrechten Dritter zu achten. Zwar sind den Möglichkeiten, das eigene Twitter-Profil zu gestalten, enge Grenzen gesetzt. Umso bedeutender ist es, dass diese Gestaltungsmöglichkeiten rechtlich einwandfrei genutzt werden.

Wer wird Account-Inhaber?

Für die Ausgestaltung des Impressums, aber auch für Haftungsfragen, muss das Unternehmen zunächst die Frage klären, ob es selbst oder etwa die PR-Abteilung bzw. einzelne Mitarbeiter Anbieter des Twitter-Profils sein sollen. Wichtig ist diese Weichenstellung auch, wenn der betreffende Mitarbeiter eines Tages das Unternehmen verlässt.

Wie ist der Nutzername?

Bei der Wahl von Twitter-Nutzernamen sollten fremde Marken und Namen vermieden werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der unbefangene Nutzer unter dem jeweiligen Account den Auftritt des Markeninhabers/Namensträgers erwarten würde. Es gab bereits eine viel beachtete erste Abmahnung. Die Stadt Mannheim hat eine Privatperson, die in Mannheim wohnt und unter twitter.com/mannheim zu finden war, unter Berufung auf eigene Namensrechte abgemahnt.

Dürfen wir Tweets kopieren?

Auch bei sehr kurzen Tweets ist es denkbar, dass Urheberrechtsschutz besteht, weil sie besonders originell sind. Auch, wenn die überwiegende Zahl der Tweets das nötige Maß an Schöpfungshöhe nicht erreicht, ist bei dem Kopieren von Tweets grundsätzlich Vorsicht geboten. Re-Tweets sind dagegen grundsätzlich unbedenklich. Im Unterschied zum Kopieren fremder Tweets, wird beim Re-Tweet der Ursprung des Tweets kenntlich gemacht. Zudem ist die Re-Tweet-Funktion von Twitter gerade dafür vorgesehen, deshalb muss davon ausgegangen werden, dass jeder Twitterer mit der Möglichkeit des Re-Tweet einverstanden ist, wenn die Originalnachricht im Re-Tweet unverändert wiedergegeben wird.

Dürfen wir unsere Porträtfotos verwenden?

Die Verwendung von Logos oder Fotografien als Profilbild, an denen der Accountinhaber keine Rechte hat, ist unzulässig. In der Regel werden aber Rechte eingeräumt sein. Allerdings ist darauf zu achten, dass der Designer oder Fotograf auch die Online-Rechte eingeräumt hat.

Dürfen wir unseren Followern werbende Direct Messages schicken?

Nein! Das Versenden von Direct Messages ist nur zulässig, wenn sich der Empfänger mit dem Erhalt von Werbenachrichten ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Nicht ausreichend ist, wenn sich ein Nutzer entschließt, einem anderen zu folgen.

Was müssen wir bei den Tweets beachten?

Für die Zulässigkeit der getwitterten Inhalte gelten keine rechtlichen Besonderheiten. Tweets dürfen nicht beleidigend oder auf sonstige Weise rechtswidrig sein. Hier hat es auch in Deutschland bereits erste Gerichtsurteile gegeben. Werden Tatsachen behauptet, müssen diese wahr sein. Wird in einem Tweet eine vergleichende Werbung vorgenommen, müssen die Anforderungen aus § 6 UWG eingehalten sein.

Brauchen wir wirklich ein Impressum auf Twitter?

Bei Unternehmensseiten auf Social Networks handelt es sich um Telemediendienste, so dass es gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) eines Impressums bedarf. Die Pflichtangaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die Einbindung eines Impressums auf Twitter ist schwierig. Denkbar ist es, jedenfalls die wesentlichen Pflichtangaben (zumindest also den Namen des Unternehmens) direkt in den grafischen Hintergrund einzubinden. Jedenfalls genügen sollte es, wenn der oben rechts unter "Web" abrufbare Link direkt auf das Web-Impressum oder die Startseite des anbietenden Unternehmens zeigt.

 

Kommerzielle Facebook-Nutzung

Gruppe oder Fanseite?

Bei der Erstellung eines Profils auf Facebook ist zunächst darauf zu achten, dass Facebook zwischen privaten Nutzerkonten, Gruppen und Seiten unterscheidet. Die Nutzung eines privaten Nutzerkontos zu gewerblichen Zwecken ist nach den Facebook-Nutzungsbedingungen untersagt und scheidet auch aus rechtlichen Gründen aus.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, so genannte "Gruppen" zu erstellen. Die "Gruppe" ist eine vom Profil abgegrenzte Seite, auf der Informationen zu einem bestimmten Thema vorgehalten werden können. Eine "Gruppe" kann sich auch explizit mit einem Unternehmen befassen.

Die Möglichkeit eine "Seite" bei Facebook zu erstellen, richtet sich (auch) ausdrücklich an Unternehmen. Facebook macht keine Vorgaben dafür, welchen Inhalt die "Seiten" haben müssen. Sie sind den "Gruppen" in vielfacher Hinsicht ähnlich. Auch der Name der "Seite" ist frei wählbar und kann für beliebig viele Seiten vergeben werden. Allerdings verlangt Facebook (für Unternehmensauftritte), dass eine "Seite" von einer Person eingerichtet wird, die ein "Authorized Representative" des betreffenden Unternehmens ist. Sobald sich mehr als 25 Personen als Fans auf einer "Seite" registriert haben, kann Facebook eine Vanity-URL vergeben. Dabei müssen Marken- und Namensrechte beachtet werden.

Gelten Besonderheiten für die FB-Unternehmensseite?

Für die Inhalte des Unternehmensauftritts bei Facebook gilt letztlich nichts anderes als für die Website des Unternehmens. Insbesondere ist darauf zu achten, dass keine Urheberrechte Dritter verletzt werden, da Facebook noch deutlich intensiver als Twitter die Möglichkeit bietet, Fotos einzubinden. Das Unternehmen muss sich stets fragen, ob es die (Online-)Rechte hat, das Bild in das Internet einzustellen und ob etwa abgebildete Personen mit der Veröffentlichung einverstanden sind. Haftungsrisiken können sich ergeben, wenn fremde RSS-Feeds übernommen werden.

Was ist von den "datenschutzrechtlichen Bedenken" zu halten?

Seit Monaten werden von Datenschützern geäußerte Bedenken an den Facebook-Fanpages und auch dem Einsatz des Like-Buttons immer größer. In der letzten Woche schließlich legte der Schleswig-Holsteinische Datenschutzbeauftragte die Unternehmen im Norden unter der Überschrift "Facebook-Reichweitenanalyse abschalten" dringend nahe, die Fanpages und Like-Buttons stillzulegen (siehe auch unter https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20110819-facebook.htm). Dabei beruft sich das ULD auf ein selbst angefertigtes Gutachten.

Festzuhalten ist zunächst, dass bisher nicht vollständig geklärt ist, welche Daten Facebook tatsächlich erhebt und ob dies nur FB-Mitglieder oder auch Nutzer betrifft, die kein Facebook-Profil haben. Die Datenschützer sehen indes bereits in der – schon mit der Auslieferung der Grafik verbundenen – Übermittlung der IP-Adresse des Nutzers einen Datenschutzverstoß. Dass dies von Teilen der Rechtsprechung und vielen Juristen anders gesehen wird, verschweigt die Behörde in Ihrem Gutachten. Auch dass der Weg über die Öffentlichkeit gewählt und nicht (endlich einmal) Bußgelder konkret angedroht und gerichtlich überprüfbar verhängt werden, ist rechtlich bedenklich und sogar ein Verfassungsverstoß [http://www.computerundrecht.de/media/2011_08-22_Haerting_Oeffentlichkeitsarbeit_einer_Landesbehoerde.pdf].

Gewerbliche Facebook-Nutzer sollten sich von dieser Panik-Mache nicht einschüchtern lassen. Ob hier überhaupt Bußgelder verhängt werden und diese einer gerichtlichen Prüfung standhalten, ist offen. Denkbar ist die Erwähnung des Like-Buttons in der Datenschutzerklärung auf der Unternehmenswebsite. Auch wettbewerbsrechtlich ist das Risiko überschaubar. Zuletzt hat das Berliner Kammergericht entschieden, dass in der Verwendung des Like-Buttons jedenfalls kein wettbewerbswidriges Verhalten zu sehen sei [http://www.online-marketing-recht.de/2011/05/kein-aktionismus-wegen-des-facebook-like-buttons/]

Wo integriere ich am besten unser Impressum bei Facebook?

Auf der Facebook-Unternehmensseite kann ein kurzes Impressum in die kleine Box ("Schreibe etwas über …") passen. Gegebenenfalls kann hier auch ein Link auf das Web-Impressum des Unternehmens eingebunden werden. Darüber hinaus ist die Einbindung des Impressums auf der Info-Seite möglich.

 

Fazit

Unternehmen, die Social Media für die Kommunikation mit ihren Kunden nutzen, müssen sich dabei an einige Spielregeln halten. Wesentlich ist vor allem die Beachtung von Urheberrechten bei der Einbindung von Inhalten. Auch ein Impressum sollte bei Twitter und Facebook eingebunden – jedenfalls aber verlinkt – werden. Nicht einschüchtern lassen sollte man sich von der derzeitigen Anti-Facebook-Kampagne, die durch die Datenschutzbeauftragten betrieben wird.

Über die Autoren

Die Autoren Dr. Martin Schirmbacher und Philipp Schröder, LL.M., sind auf das IT-Recht und den E-Commerce spezialisierte Rechtsanwälte bei HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin.

Am 02./03.11 wird RA Philipp Schröder auf einem W&V-Seminar zum Facebook-Marketing zu den rechtlichen Aspekten von Facebook vortragen.

http://www.wuv.de/seminare/programm.php?seminar_id=124

 

 

 

Das suchradar Print-Abo

Ab 300 Abonnenten (bis 30.09.12) starten wir ein Print-Abo für das suchradar zum Preis von 58,50 € jährlich (inkl. MwSt. und Versand, Preis für Deutschland). Jetzt hier für das Abo anmelden!

Nichts verpassen...

Folge suchradar auf Twitter

Agenturen & Dienstleister

SEO-/SEM-Agenturen
> Agenturen in Deutschland, Österreich, Schweiz
> Agenturen in Berlin, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Innsbruck, Köln, München, Wien, Zürich

Weitere Dienstleister:
> Content-Dienstleister
> SEO-/SEM-Tools

Ausgabe 35 (26. April 2012)

Fokus-Thema"Linkaufbau in der Praxis":
> "Schlechte" Links erkennen
> Linkbait
> Linkaufbau in der Praxis
> Linkaufbau mit Beziehung

Außerdem:
> Lokale Suche
> Interview: Mike Blumenthal
> AdWords-Platzhalter
> Facebook-Anzeigen
> Paginierung
> Brandbidding und Recht
> SEOTools für Excel
> strucr.com
> On-Page-Kreativität

Jetzt herunterladen...

 

Unsere Partner

Weitere Partner...

   

 

suchradar ist ein Projekt der
SEO-/SEM-Agentur Bloofusion