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Ausgabe 30 > Wertersatz im Fernabsatz - Neuer Gesetzesentwurf unter der Lupe
Wertersatz im Fernabsatz:
Neuer Gesetzesentwurf unter der Lupe
Zwei Entscheidungen können als Anlass dafür gesehen werden, dass die Bundesregierung eine erneute Anpassung des Fernabsatzrechts durchsetzen möchte. Dabei geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Online-Händler vom Kunden Wertersatz für die Nutzung oder Verschlechterung der Ware verlangen kann, nachdem dieser von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat. Von Daniel Schätzle.
Ausgangspunkt für den Gesetzentwurf war das Messner Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH vom 3.9.2009, Az. C-489/07) in dem die bisher geltende deutsche Regelung zum Wertersatz im Fernabsatz für europarechtswidrig erklärt wurde. Nach § 357 Abs. 3 BGB traf den Verbraucher im Falle des Widerrufs eine Pflicht zum Wertersatz für die durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Ware. Der EuGH sah diese Regelung nicht mit der EU-Fernabsatzrichtlinie für vereinbar:
„Falls nämlich der Verbraucher einen solchen pauschalierten Wertersatz allein deshalb leisten müsste, weil er die Möglichkeit hatte, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie im Besitz hatte, zu benutzen, könnte er sein Widerrufsrecht nur gegen Zahlung dieses Wertersatzes ausüben.“
In der Konsequenz würde dem Verbraucher aber dadurch die Möglichkeit genommen, die ihm von der Richtlinie eingeräumte Bedenkzeit zu nutzen und sich völlig frei für oder gegen einen Widerruf zu entscheiden.
Allerdings kann das Recht der Mitgliedstaaten Einschränkungen vorsehen. Wertersatz könne dann ausnahmsweise verlangt werden, wenn der Verbraucher die Ware „auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise benutzt hat.“
Die nähere Präzisierung dieser Formulierung überließ der EuGH den Mitgliedstaaten.
Das Urteil des EuGH sorgte bei Händlern für große Unsicherheit. Unter Juristen wurde heftig diskutiert, ob und inwieweit nach dem Urteil für Händler überhaupt noch die Möglichkeit besteht Wertersatz für die Nutzung von Waren zu verlangen.
BGH: Keine Wertersatzpflicht für die Überprüfung der Ware
Dem half die „Wasserbett“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht (BGH vom 3.11.2010, Az. VIII ZR 337/09). Sie betraf nicht den Wertverlust wegen einer bloßen Nutzung, sondern wegen einer darüber hinausgehenden Verschlechterung der Ware. Ein Verbraucher hatte auf der Website eines Händlers ein Wasserbett bestellt und dieses zu Hause mit Wasser befüllt. Der Verbraucher widerrief den Kaufvertrag fristgerecht und verlangte den vollen Kaufpreis zurück. Das Wasserbett war durch das Befüllen mit Wasser jedoch für den Weiterverkauf nicht mehr geeignet. Der Händler verlangte von seinem Kunden somit Wertersatz für die eingetretene Verschlechterung gemäß § 357 Abs. 3 BGB.
Der BGH entschied jedoch, dass ein Händler im Falle des Widerrufs gemäß § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB keinen Wertersatz verlangen kann, wenn der Wertverlust durch das Ausprobieren der Ware eingetreten ist. Dies gelte sogar, wenn durch die Prüfung der Ware ein weitgehender Wertverlust eingetreten ist, der zur Unverkäuflichkeit der Ware führt. Das Informationsdefizit des Verbrauchers im Fernabsatz müsse dadurch ausgeglichen werden, dass er zuhause generell die Gelegenheit erhält, diese auszuprobieren und zu prüfen.
Konsequenz: Gesetzesentwurf zur Anpassung der Wertersatzregelungen
Die Frage einer Wertersatzpflicht kann sich nach den beiden Entscheidungen nur in wenigen extremen Ausnahmefällen stellen. Eine Wertersatzpflicht für die Nutzung oder Verschlechterung einer Ware nach erfolgtem Widerruf besteht für den Verbraucher nur dann, wenn er die Ware übermäßig gebraucht hat. Wo die Grenze zu ziehen ist, bleibt danach offen. Klar ist nur, dass dem Verbraucher eine weitgehende Möglichkeit einzuräumen ist, die Ware zu gebrauchen.
Die Bundesregierung hat sich an einen Gesetzesentwurf gewagt, der die gesetzlichen Regelungen zum Wertersatz im Fernabsatz an die Entscheidungen anpassen soll. Der Entwurf wurde Mitte März 2011 in den Bundestag eingebracht und hat am 11. April 2011 den Rechtsausschuss passiert. Eine Gesetzesänderung ist damit in naher Zukunft absehbar.
Gesetzesentwurf: Kein Wertersatz bei Prüfung der Eigenschaft und Funktionsweise
Der Gesetzesentwurf eines Gesetzes zur Anpassung über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge soll Klarheit über die Zulässigkeit von Nutzungs- und Wertersatz im Fernabsatz bringen. Insbesondere macht der Gesetzgeber von der Vorgabe des EuGH gebrauch, die Möglichkeit des Wertersatzes nicht generell auszuschließen. Händler sollen für eine „mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts unvereinbare Nutzung der Ware“ Wertersatz verlangen dürfen.
Eingefügt werden soll ein neuer § 312e BGB. Darin heißt es unter anderem in Absatz 1:
Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. [...]
Auch § 357 Abs. 3 BGB soll geändert werden:
Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten
1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. [...]
Die Gesetzesänderung hat zudem eine Anpassung der Muster-Widerrufsbelehrung zur Folge.
Wertersatz für die Nutzung der Ware
Die Möglichkeit im Fernabsatz Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen zu können, wird durch § 312e BGB-Entwurf weitreichend eingeschränkt. Händler können in Zukunft einen Nutzungsersatz nur verlangen, soweit der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die deutlich intensiver war als nötig. Außerdem muss er den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hinweisen und über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht gemäß § 360 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB belehren (§ 312e Abs. 1 Nr. 2 BGB-Entwurf).
Aus der Gesetzesbegründung zu § 312e BGB-Entwurf ergibt sich, dass ein Anspruch auf Wertersatz, für die bloße Möglichkeit die Ware zu nutzen, ausgeschlossen sein soll. „Allein die Möglichkeit zur Nutzung bzw. der bloße Besitz geht über das, was zur Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware notwendig ist, nicht hinaus“(BT-Drucks. 17/5097, S. 12).
Wertersatz für Verschlechterung
Auch für die Frage des Wertersatzes für die Verschlechterung der Ware ist gemäß § 375 Abs. 3 Nr. 1 BGB-Entwurf darauf abzustellen, ob der Verbraucher die Ware sehr viel mehr genutzt hat als es erforderlich war.
Parallele zum Ladengeschäft
Für die Beurteilung der Frage, was im Einzelfall unter eine Prüfung der Funktionsweise und der Eigenschaften der Ware zu fassen ist, zieht die Gesetzesbegründung die Parallele zum Ladengeschäft. Der Verbraucher soll die Ware in einer Art und Weise ausprobieren und testen dürfen, wie dies auch offline möglich gewesen wäre. Der Umstand, dass bei einer Prüfung der Ware zuhause die im Laden vielfach üblichen Beratungs-, Vergleichs- und Vorführmöglichkeiten fehlen, ist durch angemessene Prüfungsmöglichkeiten auszugleichen.
Je nach Art der Ware kann hierfür eine Ingebrauchnahme erforderlich sein. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass ein nahezu vollständiger Wertverlust eintritt, für den der Verbraucher keinen Wertersatz leisten muss (BT-Drucks. 17/5097, S. 15). Die Entwurfsbegründung bestätigt somit die Entscheidung des BGH zum Wasserbett.
Beweislast
Die Beweislast dafür, dass der Verbraucher die Ware in einer über die Prüfung der Eigenschaft und der Funktionsweise hinausgehenden Weise genutzt hat, trägt der Unternehmer. In der Gesetzesbegründung heißt es allerdings, dass der Unternehmer den dazu erforderlichen Nachweis im Einzelfall im Rahmen des Anscheinsbeweises erbringen kann. Weist die Ware nach dem Zurückschicken deutliche Gebrauchsspuren auf, ist dies nach der Lebenserfahrung die typische Folge einer intensiven Nutzung. Wird Saisonware (z. B. Karnevalsartikel) erst nach Saisonende zurückgeschickt kann daraus geschlossen werden, dass die Ware eben nicht nur anprobiert, sondern getragen wurde.
Auswirkungen
Kommt es zu einer Umsetzung des Entwurfes in das BGB, ist schon jetzt absehbar, dass es Streit darum geben wird, wann eine Nutzung vorliegt, die über eine Prüfung der Eigenschaft und Funktionsweise hinausgeht und eine Wertersatzpflicht zur Folge hat. Dies zu konkretisieren wird Aufgabe der Gerichte sein.
Eine Entscheidung des Landgericht Potsdam zeigt bereits heute, wie problematisch ein umfassendes Prüfrecht der Verbraucher ist (LG Potsdam vom 27.10.2010, Az. 13 S 33/10). Die Potsdamer Richter verneinten einen Wertersatzanspruch im Falle der Entfernung des Wachssiegels einer Flasche Cognac (Jahrgang 1919), ohne dass die Flasche entkorkt worden ist.
Fazit
Aus Sicht der Online-Händler begrüßenswert ist, dass die Möglichkeit des Wertersatzes nicht generell ausgeschlossen wurde. Vom Verbraucher wird man jedenfalls verlangen können, dass er sich bei der Ingebrauchnahme zurückhält und die Eigenschaften und Funktionsweise möglichst schonend testet. Dies hilft jedoch nicht, wenn allein schon die – noch so schonende – Ingebrauchnahme zu einem nahezu vollständigen Wertverlust führt.
Unabhängig davon werden viele Online-Händler ihre Widerrufsbelehrung an das neue Belehrungsmuster anpassen müssen.
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Über den Autor
Daniel Schätzle ist seit 2004 wissenschaftlicher Mitarbeiter bei HÄRTING Rechtsanwälte. Er hat an der Humboldt Universität zu Berlin und der University of London (Queen Mary and Westfield College) studiert. Zudem absolviert er derzeit das Rechtsreferendariat in Berlin.
Daniel Schätzle (@DSchaetzle)
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