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Ausgabe 28 > Lokale
Suche: Rechtliche Aspekte
Lokale Suche:
Rechtliche Aspekte bei der lokalen Optimierung
Google Places und Online-Branchenverzeichnisse sind oftmals
attraktiv für lokale Unternehmen - aber eben auch kein
rechtsfreier Raum. Worauf man achten muss. Von Martin Schirmbacher.
Die lokale Suche begegnet dem Durchschnittsnutzer wohl vor
allem im Rahmen der Universal Search oder auf Google Maps.
Vielen Nutzern wird nicht bewusst sein, dass die Unternehmen
selbst - jedenfalls teilweise - Einfluss auf die Ausgestaltung
der Brancheneinträge haben. Rechtlich spielt die Musik
vor allem im Bereich der irreführenden Werbung.
Google Qualitätsrichtlinien: kein Maßstab für
Rechtsverstoß
Google hat für die Brancheneinträge in Google Places
Qualitätsrichtlinien und Content-Richtlinien aufgestellt,
die auch klare Vorgaben für die Ausgestaltung des Unternehmenseintrages
enthalten. Diese Regeln sollten eingehalten werden, weil Google
sich vorbehält, Einträge, die gegen die Regeln verstoßen,
nicht einzublenden oder ganz zu sperren.
Allerdings ist nicht jeder Verstoß gegen die von Google
aufgestellten Richtlinien allein wegen der Missachtung dieses
Regelwerks auch ein Rechtsverstoß. Ob gegen deutsche
Gesetze verstoßen wird, muss unabhängig davon ermittelt
werden.
Die Qualitätsrichtlinien sind Verhaltensregeln, die
ein privates Unternehmen (also Google) für die Nutzer
seines Dienstes aufgestellt hat. Schon daraus folgt, dass
die (Nicht-)Beachtung dieser Regeln keine Aussage über
die Rechtsmäßigkeit von bestimmten Verhaltensweisen
zulässt. Grundsätzlich kommt AGB oder allgemeinen
Regelwerken Dritter keine Rechtsnormqualität zu. Daher
besteht in einem Verstoß gegen die Google-Richtlinien
nicht automatisch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Unwahre Angaben im Places-Profil: irreführende Werbung
Die lokalen Suchergebnisse erfreuen sich steigender Beliebtheit
und erfahren einige Aufmerksamkeit. Da wundert es nicht, dass
es manch ein Unternehmer mit den Angaben nicht allzu genau
nimmt. Der Phantasie sind dabei keine Grenzen gesetzt. Geschummelt
wird bei der Angabe der Öffnungszeiten, der Aufzählung
diverser bekannter, tatsächlich aber nicht geführter
Marken in einem Bekleidungsgeschäft, der Preisklasse
eines Restaurants oder bei der Angabe von Warenkategorien.
Immerhin theoretisch vorstellbar ist es, dass ein Unternehmer
seine Adressdaten in Richtung des Stadtzentrums verschiebt,
um eine bessere Erreichbarkeit seines Unternehmens vorzutäuschen.
In der Regel sind solche fehlerhaften Angaben als irreführende
Werbung wettbewerbswidrig. § 5 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet irreführende Angaben,
die zu Werbezwecken gemacht werden. Dabei kommt der Irreführung
über geschäftliche Verhältnisse (z. B. Größe
und Bedeutung des Unternehmens) und der Irreführung über
Produkteigenschaften (z. B. Art, Ausführung, Verfügbarkeit,
Zubehör der Ware oder Dienstleistung) besondere Bedeutung
zu.
Von § 5 UWG geschützt werden sollen die potenziellen
Vertragspartner des Werbenden vor einer irreführenden
Beeinflussung ihrer Kaufentscheidung. Unerheblich ist, ob
eine Irreführung im Einzelfall tatsächlich eingetreten
ist. Allerdings muss die irreführende Angabe auch geeignet
sein, wenigstens einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise
in die Irre zu führen.
Die Anforderungen sind dabei recht niedrig. Gibt ein Restaurant
die Zahl der Außenplätze im Biergarten mit 70 anstelle
der tatsächlich vorhandenen 40 an, kann dies eine relevante
Irreführung darstellen.
Wenn Preise, dann Endpreise
Im Google Places-Profil erhält ein Unternehmen auch
die Möglichkeit, Preise bzw. eine Preisspanne für
seine Waren oder angebotenen Dienstleistungen zu nennen. Eine
Verpflichtung dazu besteht natürlich nicht.
Wird aber mit Preisen geworben, muss es sich dabei um den
Endpreis handeln, wenn Verbraucher zur Zielgruppe gehören.
Endpreis ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt.
Anzugeben ist der Gesamtpreis inklusive aller Steuern und
Gebühren. Wirbt daher beispielsweise ein italienisches
Restaurant mit dem Angebot von Hauptspeisen in der Preisklasse
von 8 bis 22 Euro, darf es sich hierbei nicht lediglich um
die Netto-Preise handeln.
Liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung
vor, ist dieser regelmäßig mit den Mitteln des
Wettbewerbsrechts von Konkurrenten, Wettbewerbsverbänden
und anderen klageberechtigten Organisationen als Vorsprung
durch Rechtsbruch gem. § 4 Nr. 11 UWG verfolgbar.
Auch kann der Unternehmer in seinem Google Places-Profil
mit Sonderaktionen und speziellen Rabatten werben, um möglichst
viele Kunden anzulocken. Werbeaktionen und Preisherabsetzungen
des gesamten Angebots sind grundsätzlich zulässig.
In der Werbung dürfen auch Begriffe, die das außergewöhnliche
Angebot betonen, wie beispielsweise "Schlussverkauf",
"Jubiläumsverkauf" und "Räumungsverkauf"
benutzt werden.
Die Grenze der zulässigen Preisreduktionen bildet das
Irreführungsverbot. Insbesondere mit Räumungsverkäufen
sind typische Irreführungsgefahren verbunden, wenn diese
nur zum Schein angekündigt werden. Aus § 4 Nr. 4
UWG ergibt sich, dass bei der Werbung mit Preisnachlässen
die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und eindeutig
anzugeben sind. Wer etwa in seinem Places-Profil mit erheblichen
Preisreduktionen wirbt, muss deutlich machen, für welche
Waren bzw. Leistungen der Nachlass gilt und unter welchen
Voraussetzungen der Rabatt in Anspruch genommen werden kann.
Unzulässig ist es außerdem, Sonderangebote besonders
hervorzuheben, wenn die im Ladengeschäft nicht der erwarteten
Nachfrage entsprechend bevorratet sind (Lockvogel-Werbung).
Fotos im Profil: Urheberrecht beachten
Oftmals werden im Google-Places-Profil auch Fotos und vereinzelt
Videos (als YouTube-Links) verwendet. Fotos und Videos unterliegen
allerdings stets dem Urheberschutz. Fotografien können
als Lichtbildwerke oder Lichtbilder nach § 72 Urheberrechtsgesetz
Schutz genießen.
Selbst aufgenommene Bilder vom eigenen Geschäft können
bedenkenlos verwendet werden. Wer hingegen einen Fotografen
mit der Erstellung von Bildern beauftragt, sollte darauf achten,
dass tatsächlich alle relevanten Rechte eingeräumt
werden. Wird der Fotograf mit der Erstellung von Fotos eines
Shops oder Restaurants beauftragt, umfasst das nicht automatisch
die Veröffentlichung der Bilder im Internet wie beispielsweise
im Places-Profil. Vorsicht ist auch geboten, wenn Kunden auf
den Fotos zu sehen sind. Denn nicht nur die Rechte der Fotografen
oder Filmemacher sind zu berücksichtigen, sondern auch
das Recht der abgebildeten Person am eigenen Bild (§
22 Kunsturhebergesetz). Danach dürfen Bildnisse nur mit
Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden.
Problematisch ist auch die Verwendung von professionellen
Fotos von Bildagenturen. Entspricht die Abbildung tatsächlich
nicht dem tatsächlichen Aussehen des Geschäftes
oder der angebotenen Waren, kann dies irreführend sein,
weil die Nutzer annehmen werden, es handle sich um Fotografien
des Geschäfts. Das gleiche gilt letztlich für aus
fremden Quellen (z. B. Qype) von Google automatisch übernommene
Bilder. Hier ist das Unternehmen in der Verantwortung und
muss ggf. dafür sorgen, dass irreführende Bilder
entfernt werden.
Kein Impressum: kein Problem
Immerhin denkbar ist, dass auch für ein Google-Places-Profil
die Impressumspflicht des § 5 Telemediengesetz gilt.
Grundsätzlich müssen geschäftsmäßige
Telemedien eine Reihe von Informationen über den Betreiber
des Telemediums vorhalten.
Hierbei umfasst der Begriff "Telemedien" beispielsweise
Websites, E-Mail-Newsletter, Blogs und Mobile Apps. Schwierig
ist die Abgrenzung bei Diensten, die innerhalb von Portalen
angeboten werden. Überschreitet die Darstellung des Anbieters
innerhalb eines Portals eine gewisse Eigenständigkeit,
bedarf es der Pflichtangaben. Die Grenze ist dort zu ziehen,
wo geschäftsmäßig eigenständig Einfluss
auf die angebotenen Inhalte genommen werden kann und sich
das (Unter-)Angebot für den objektiven Dritten als eigenständiger
Auftritt des Unternehmens darstellt.
Eine eigenständige Facebook-Unternehmensseite oder ein
Twitter-Profil eines Onlinehändlers bedarf in der Regel
eines Impressums. Anders sollte dies für ein Places-Profil
sein. Letztlich fehlt es an der erforderlichen Eigenständigkeit.
Zwar kann das Unternehmen die Eintragungen im Places-Profil
ergänzen, allerdings nur in dem engen von Google vorgegebenen
Rahmen.
Ein eigenständiges Telemedium wird hingegen nicht angeboten,
sodass die Impressumspflicht für Google Places-Profile
nicht gilt.
Einbindung von Marken im Places-Profil: Vorsicht ist geboten
Bei der Einbindung von Marken im Places-Profil ist Vorsicht
geboten. Google selbst schlägt vor, eine Liste mit im
Geschäft geführten Marken anzulegen.
Nennt der Unternehmer Marken, die er tatsächlich nicht
führt, liegt darin eine produktbezogene Irreführung
der Verbraucher gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, die
von Wettbewerbern angegriffen werden kann.
Außerdem kann der Markeninhaber gegen die Verwendung
der Marke vorgehen. Schließlich wird dem Nutzer eine
geschäftliche Verbindung dergestalt suggeriert, dass
der Store die aufgeführte Marke führt und für
die Werbung nutzen darf. Denkbar sind Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche
des Markeninhabers gegen das werbende Unternehmen.
Einbindung von Fake-Bewertungen: verbotene Schleichwerbung
Unterhalb des Google-Places-Profils werden Nutzerbewertungen
aus verschiedenen Portalen eingebunden. Außerdem besteht
die Möglichkeit für Google-Nutzer, Erfahrungsberichte
abzugeben. Manch ein Unternehmen mag hier der Versuchung erliegen,
unter Verschleierung der wahren Identität positive (Fake-)Bewertungen
abzugeben, um potenzielle Kunden anzulocken.
Allerdings sind Fake-Bewertungen im Internet unlauter. Unternehmensgenerierte
Einträge in einem Bewertungsportal verstoßen gegen
das Schleichwerbeverbot, wenn nicht erkennbar ist, dass das
Unternehmen hinter der vermeintlich objektiven Meinung steckt.
§ 4 Nr. 3 UWG verbietet es, "den Werbecharakter
von geschäftlichen Handlungen" zu verschleiern.
Zweifelsohne fällt darunter auch Schleichwerbung auf
Bewertungsplattformen. Im Falle der Enttarnung drohen dem
unlauter Handelnden daher dieselben rechtlichen Konsequenzen
wie im Falle der irreführenden Werbung. Google-Nutzer
durch Fake-Bewertungen zu täuschen, ist also wettbewerbswidrig.
Places-Grabbing: klare Rechtsverletzung
Google treibt einigen Aufwand, die Brancheneinträge
zweifelsfrei den jeweiligen Unternehmen zuzuordnen. Meist
wird ein Brief mit einer PIN und einer Aktivierungsanweisung
an die Geschäftsadresse gesandt, die dem jeweiligen Eintrag
zugeordnet ist. Mithilfe der PIN kann der Geschäftsinhaber
den Eintrag bestätigen, bearbeiten und ergänzen.
Sofern solch eine Aktivierung von einem Dritten gezielt initiiert
und der Brief möglicherweise abgefangen wird, besteht
die Möglichkeit der Manipulation oder gar Löschung
des Eintrags. Theoretisch denkbar ist also, dass sich Wettbewerber
des Profils eines Mitbewerbers bemächtigen. Möglich
ist auch, das ausgeschiedene Mitarbeiter oder Agenturen ihr
Wissen nutzen, um dem Unternehmen zu schaden.
Dies kann unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten
strafbar sein. Jedenfalls handelt es sich dabei um eine vorsätzlich
sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB,
die ohne Weiteres Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche
des betroffenen Unternehmens nach sich zieht.
Offpage-Optimierung: Irreführungsverbot beachten
Noch scheint ja recht offen zu sein, welche Ranking-Faktoren
für ein gutes Listing bei der lokalen Suche verantwortlich
sind. Einigkeit scheint aber insoweit zu bestehen, dass lokale
Link- oder Branchenverzeichnisse eine gewisse Rolle spielen.
Nun liegt es natürlich nahe, sich dort unter vielen Begriffen
einzutragen, um das eigene Ranking zu verbessern. Auch hier
sind aber die Regelungen zur Irreführung zu berücksichtigen.
Wer sich also für KfZ-Werkstätten eintragen lässt,
obwohl er nur eine Tankstelle betreibt, begeht womöglich
einen Verstoß gegen das Irreführungsgebot. Das gleiche gilt, wenn im Seitentitel der Seite oder den
Meta-Daten falsche Ortsbezeichnungen geführt werden.
Empfohlen werden auch Links in lokalen Online-Zeitungen und
Blogs. Zum Teil werden solche Beiträge und Link gegen
Entgelt angeboten. Dagegen ist nichts einzuwenden, wenn aus
der verlinkenden Seite klar hervor geht, dass es sich bei
dem betreffenden Beitrag um Werbung handelt. Wird dagegen
der Eindruck vermittelt, es handele sich um eine vermeintlich
objektive Auswahl, für die keine Gegenleistung erfolgte,
ist diese Werbeform insgesamt als Schleichwerbung anzusehen
und damit wettbewerbswidrig.
Fazit
Im Unterschied zu anderen Themen rund um die Suche im Netz,
sind die Fragen, die sich derzeit bei der Local Search stellen,
vergleichsweise überschaubar. Wenn einige einfache
Regelungen eingehalten werden, die dem erfahrenen Online-Marketer
meist schon bekannt sind, bestehen keine gravierenden rechtlichen
Probleme.
Checkliste
Finger weg von
- unwahren Angaben im Places-Profil
- Angabe von Netto-Preisen
- Lockvogelangeboten im Brancheneintrag
- Bildern, bei unklarem Copyright
- der
Einbindung von Marken, zu denen kein Bezug besteht
- Fake-Bewertungen
- den
Profilen der Konkurrenz
- irreführenden
Eintragungen in Branchenverzeichnissen
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Über den Autor
Dr. Martin Schirmbacher ist Partner bei HÄRTING
Rechtsanwälte, Berlin.
Dr. Martin Schirmbacher
HÄRTING Rechtsanwälte
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Web: www.haerting.de
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