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war, was wird? Suche und Recht
Was war, was wird?
Suche und Recht
Das Suchmaschinenjahr 2010
war aus juristischer Sicht außerordentlich spannend. Ein
kleiner rechtlicher Rückblick sowie eine Vorschau auf das
Jahr 2011 in den Bereichen SEO, SEM und Preissuche. Von Martin
Schirmbacher.
Das Suchmaschinenjahr 2010 war aus juristischer Sicht außerordentlich
spannend. In allen drei Bereichen von "
und Recht"
hat es wesentliche Entwicklungen gegeben. Bei SEM gab es die
lange erwarteten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes,
die leider keine Klarheit gebracht haben. Bei SEO gab es eine
wichtige Entscheidung des BGH über die Nutzung interner
Suchmaschinen zur Optimierung auf fremde Marken. Bei der Preissuche
hat der BGH entschieden, dass Preise in Preissuchmaschinen
stets aktuell zu sein haben.
I. Rückblick: Was war 2010?
1. SEM und Recht
In den letzten Jahren ist viel über Urteile geschrieben
worden, die sich mit der Buchung fremder Marken als Keyword
des in Googles AdWords-Programm beschäftigten. Deutschland
war im wesentlichen gespalten: Während die Hälfte
der Obergerichte meinte, die pure Buchung der Marke müsse
zulässig sein, stellte sich die andere Hälfte dagegen
und meinte, der Markeninhaber könne die Nutzung seiner
Marke als Keyword durch einen Konkurrenten verbieten. Der
Bundesgerichtshof hat zunächst in der Sache nicht entschieden
und - wie viele andere europäische Gerichte - den EuGH
um Rat gefragt. Die Folgeurteile des Europäischen Gerichtshofes
waren mit Spannung erwartet worden.
Inzwischen hat der EuGH die Fälle Louis Vuitton, Bergspechte,
Portakabin, und Bananabay entschieden. Klarheit darüber,
welche Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit AdWords zulässig
sind, besteht jedoch noch immer nicht.
Eine Rechtsverletzung durch den Werbetreibenden kommt dann
in Betracht, wenn durch die Nutzung eine wesentliche Funktion
der Marke beeinträchtigt wird. Die wesentliche Funktion
einer Marke ist es, auf die Herkunft der Waren hinzuweisen,
die unter der Marke vertrieben werden.
Einen Eingriff in diese herkunftsweisende Funktion der Marke
sieht der EuGH dann, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen dem Werbenden und dem Inhaber der Marke suggeriert
wird. Laut EuGH ist dies der Fall, wenn:
"aus der Anzeige für einen normal informierten
und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur
schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen
Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke
oder vielmehr von einem Dritten stammen."
Was das nun genau bedeutet, wann also der Nutzer einen solchen
Zusammenhang annehmen wird, lässt der EuGH offen und
verweist auf die nationalen Gerichte.
Aus den kryptischen Antworten des EuGH lässt sich insgesamt
folgern:
- Wer unter Verwendung fremder Marken werben möchte,
sollte durch die Gestaltung der Anzeige deutlich machen,
dass kein Zusammenhang zwischen den eigenen Waren oder Dienstleistungen
und dem eingegebenen Keyword besteht.
- Allein die Buchung einer fremden Marke als Keyword sollte
für eine Markenverletzung nicht ausreichen, solange
die Werbung klar als Anzeige gekennzeichnet ist.
- Unternehmen, die Anzeigen buchen, die bei Eingabe einer
Konkurrenzmarke erscheinen sollen, ist auch zu empfehlen,
ihre eigene Marke im Anzeigentext möglichst prominent
herauszustellen.
- Unzulässig ist dagegen im Regelfall die Verwendung
der Marke des Wettbewerbers im Anzeigentext selbst.
- Markeninhaber können gegen solche Anzeigen vorgehen,
die den Eindruck vermitteln, es würde für Produkte
des Markeninhabers geworben. Hier gibt es das übliche
Instrumentarium von Abmahnung bis Klage.
- Hilft das Markenrecht nicht, bleiben auch die Möglichkeiten
des Wettbewerbsrechts, gegen Konkurrenten vorzugehen. Dies
gilt insbesondere bei Buchung von Domain-Namen und AdCopy-Praktiken.
2. SEO und Recht
Neues gab es auch im Hinblick auf die Optimierung von Websites
für Suchmaschinen. Hier hat der BGH in der unter dem
Stichwort Powerball bekannt gewordenen Entscheidung der Praxis
einen Riegel vorgeschoben, durch die Ausgestaltung des eigenen
Shops dafür zu sorgen, dass bei Eingabe der geschützten
Marke bei Google die eigene Website in dem organischen Suchindex
auf Platz 2 gelistet wird.
Im konkreten Fall hatte der Betreiber eines Online-Shops
eine interne Suchmaschine so konfiguriert, dass bei der Nutzereingabe
"Power Ball" unter der Überschrift "Suchanfrage
erfolgreich: Power Ball" eine Auflistung der angebotenen
Produkte erschien, unter anderem der von dem Shopbetreiber
angebotene "RotaDyn Fitnessball". Der markenrechtliche
geschützte "Power Ball", ein Trainingsgerät
für Finger-, Hand- und Armmuskulatur, war nicht darunter.
Dieses System führte dazu, dass bei der Eingabe von "Power
Ball" bei Google die Seite Produktdetailseite von www.pearl.de
inklusive der Marken-Header auf dem zweiten Platze zu finden
war.
Der BGH hat dem Shopbetreiber nun zum einen untersagt, auf
der eigenen Seite die Marke Powerball in dieser Weise zu verwenden.
Zum anderen müsse es der Händler auch unterlassen,
bei Google so zu werben, dass in der organischen Suche die
Seite des Shopbetreibers bei der Eingabe "Power Ball"
gelistet werde.
Auch die unteren Gerichte haben sich mit der Suchmaschinenoptimierung
befasst. Das Oberlandesgericht Hamburg hat im März entschieden,
dass die Verwendung der Unternehmensbezeichnung eines anderen
Unternehmens im URL-Pfad als auch im Title-Tag seiner Website
eine Kennzeichenverletzung darstellt, falls die Seite keinen
Bezug zu dem genannten Unternehmen hat.
Während der Markenschutz für die Werbeanzeigen
eher beschränkt wurde, wird er durch das BGH-Urteil für
die organische Suche gestärkt. Die Entscheidung zeigt,
dass bei der Verwendung von Marken auf der eigenen Website
weiter Vorsicht geboten ist.
3. Preissuche und Recht
Nachdem sich der BGH im Jahre 2009 erstmalig mit Preissuchmaschinen
beschäftigt hatte, folgten in diesem Jahr zwei weitere
spektakuläre Entscheidungen des obersten deutschen Zivilgerichts:
Zum einen hat der BGH entschieden, dass Preissuchmaschinen
stets aktuell zu sein haben. Es sei irreführend, wenn
die Preise in der Suchmaschine - wenn auch nur für kurze
Zeit - niedriger sind, als in dem Online-Shop, auf den verwiesen
wird.
Daraufhin haben die Anbieter von Preissuchmaschinen die Darstellungen
der Preise auf ihren Seiten geändert und jeweils deutlich
gemacht, dass die Preise abweichen können. Außerdem
haben viele Suchmaschinen den letzten Aktualisierungszeitpunkt
unmittelbar in die Anzeige integriert. Es spricht viel dafür,
dass dies die Irreführungsgefahr beseitigt. Besser wäre
sicher, die technisch deutlich anspruchsvollere Variante einer
Echtzeitsuche, die sich bisher jedoch nicht durchgesetzt hat.
Außerdem hat der BGH in der Entscheidung Froogle II
bestätigt, dass bei der Angabe von Preisen in Preissuchmaschinen
auch etwaige Versandkosten aufgeführt sein müssen.
Zwar ist eine unmittelbare Belehrung über die Versandkosten
nicht bei jeder Preisangabe erforderlich. Wenn jedoch gezielt
Preislisten veröffentlicht werden, sei es irreführend,
wenn zu den Preisen noch (unterschiedliche) Versandkosten
hinzukämen. Ein Händler, der auf einer Preissuchmaschine
Waren einstellt, kann sich nicht darauf berufen, dass er auf
die Ausgestaltung der Preissuchmaschine keinen Einfluss habe.
II. Vorschau: Was wird 2011?
1. SEM und Recht
Für den Bereich des Keyword-Advertising ist zu erwarten,
dass deutsche Gerichte die Vorgaben des Europäischen
Gerichtshofes konkretisieren und sowohl Markeninhaber als
auch Werbende zunehmend Klarheit darüber erlangen, ob
und in welcher Weise fremder Marken als Keyword verwendet
werden dürfen.
Hier ist zum einen damit zu rechnen, dass der BGH kurzfristig
seine zweite Entscheidung zu Bananabay fällen wird. Hier
rechne ich damit, dass der BGH eine eher liberalere Auffassung
vertreten wird. Vermutlich wird der BGH die Entscheidungen
des EuGH dahingehend auslegen, dass eine Nutzung der fremden
Marke jedenfalls dann zulässig ist, wenn sich aus der
Anzeige ergibt, dass die Werbung von einem Konkurrenten stammt.
Zum anderen werden nun vermehrt die unteren Gerichte damit
anfangen, Spezialfälle zu entscheiden. Auch hier ist
einiges an Dynamik zu erwarten.
2. SEO und Recht
Während bei SEM damit zu rechnen ist, dass Werbenden
eher die Möglichkeit gegeben wird, fremde Marken zu benutzen,
geht der Trend bei SEO in die andere Richtung. Hier werden
Gerichte in 2011 wohl deutlich eher zu Gunsten der Markeninhaber
entscheiden, wenn bei der Eingabe einer bestimmten Marke ein
Konkurrent auf den ersten Google-Positionen gelistet wird.
Es steht zu befürchten, dass die Richter es sich bei
der Beurteilung leicht machen werden und nicht im Einzelnen
darauf schauen, wie es zu dem guten Google-Ranking kommt.
Hier wird es Aufgabe der beteiligten Rechtsanwälte sein
klarzumachen, dass Unternehmen nur (sehr) bedingt beeinflussen
können, welche Position sie bei Google bei bestimmten
Keywords haben.
3. Preissuche und Recht
Bei der Preissuche ist zu erwarten, dass sich die Streitigkeiten
auf die Suchen in Special-Interest-Portalen verlagern. So
werden Gerichte vermehrt darüber zu entscheiden haben,
ob die Position eines Unternehmens bei der Suche etwa auf
mobile.de oder eBay rechtmäßig erlangt wurde. Auch
die dortigen Angaben, die zu einer höheren Relevanz oder
einem geringeren Preis und damit zu einem besseren Listing
führen können, könnten Anlass für Streitigkeiten
in 2011 sein.
TOP 10: Urteile zum Suchmaschinenrecht in 2010
Alle Urteile gibt es auch auf www.online-Marketing-recht.de.
- EuGH vom 23.3.2010
Az. C-236/08 bis 238/08, Marken-Keywords - Louis Vuitton
Der Markeninhaber kann es einem Werbenden verbieten,
die Marke als Keyword zu buchen, wenn aus dieser Werbung
für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder
nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige
beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber
der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.
- BGH vom 11.3.2010
Az. I ZR 123/08, Aktualität von Preissuchmaschinen
- Espressomaschine
Preise in Preissuchmaschinen müssen vorbehaltlich
klarer gegenteiliger Hinweise den tatsächlich
im Shop verlangten Preisen entsprechen.
- BGH vom 4.2.2010
Az. I ZR 51/08, Interne Suchmaschine - Power Ball
Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner
Internetseite, von der es weiß, dass Google
auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen
mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an,
die mit der Marke eines Dritten verwechselbar ist,
ist es dafür verantwortlich, dass die Google-Suche
die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.
- EuGH vom 8.7.2010
Az. C-558/08, Marken-Keywords - Portakabin
Für die Frage der Herkunftsverwirrung macht es
keinen Unterschied, ob die Waren oder Dienstleistungen
schon in der Anzeige oder erst auf der verlinkten
Website angeboten werden. Tippfehler sind genauso
zu behandeln, wie die Buchung der Marke selbst. Dem
Wiederverkäufer, der auf den Verkauf von Gebrauchtwaren
einer fremden Marke spezialisiert ist, kann nicht
verboten werden, diese Marke zu benutzen.
- BGH vom 29.4.2010
Az. I ZR 69/08, Google-Thumbnails
Google begeht mit der Bildersuche keine Urheberrechtsverletzung,
wenn der Rechteinhaber auf seiner eigenen Website
von den technischen Möglichkeiten eine Indizierung
der Bilder durch Google zu verhindern, keinen Gebrauch
gemacht hat.
- OLG Köln vom 2.7.2010
Az. 6 U 48/10, Google-Markenbeschwerde als Behinderung
In einer Markenbeschwerde bei Google kann eine unlautere
gezielte Behinderung liegen.
- OLG Hamburg vom 2.3.2010
Az. 5 W 17/10, Fremdes Unternehmen in URL-Pfad
Verwendet ein Website-Betreiber sowohl im URL-Pfad
als auch im Title-Tag seiner Website die vollständige
Unternehmensbezeichnung eines anderen Unternehmens,
begeht er eine Kennzeichenverletzung, falls die Seite
keinen Bezug zu dem genannten Unternehmen hat.
- EuGH vom 26.3.2010
Az. C-91/09, Marken-Keywords - Bananabay
Der Markeninhaber kann es einem Werbenden verbieten,
die Marke als Keyword zu buchen, wenn aus dieser Werbung
für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder
nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige
beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber
der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.
- BGH vom 18.3.2010
Az. I ZR 16/08, Versandkostenangabe und Aktualität
von Preissuchmaschinen -Froogle II
Für die irreführende Werbung auf einer Preissuchmaschine
ist der Händler verantwortlich.
- OLG Hamm vom 26.1.2010
Az. 4 U 141/09, AdWords-Werbung für Kondome
Auch bei AdWords-Anzeigen gilt das Wettbewerbsrecht.
Zu Hinweise auf die Begrenzung von Abgabemengen von
Kondomen zu günstigen Preisen.
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Über den Autor
Dr. Martin Schirmbacher ist Partner bei HÄRTING
Rechtsanwälte, Berlin.
Dr. Martin Schirmbacher
HÄRTING Rechtsanwälte
Chausseestr. 13
10115 Berlin
Telefon: +49 30 28 30 57 40
Fax: +49 30 28 30 57 44
E-Mail: schirmbacher@haerting.de
Web: www.haerting.de
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