|
- Werbung -
suchradar.de >
Magazin
> Archiv >
Ausgabe 26 > Werbung
per E-Mail
Werbung per E-Mail:
Ohne Einwilligung geht gar nichts
Wie ausdrücklich ist
eigentlich "ausdrücklich"? Eine Frage, die reichlich
Implikationen auf die Frage hat, ob man Werbung per E-Mail verschicken
darf oder nicht. Von Martin Schirmbacher.
Werbung per E-Mail bedarf grundsätzlich der Einwilligung
des Empfängers. So weit so gut. Die Detailfragen dagegen
sind immer wieder Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen:
Wann liegt eine Einwilligung vor? Wann bedarf es ausnahmsweise
keiner Einwilligung? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen
weist noch einmal auf zwei entscheidende Aspekte bei der Werbung
per E-Mail hin. Diese betreffen die Verwendung von vorangekreuzten
Häkchenfeldern und den Verzicht auf die Einwilligung
bei bestehenden Kundenbeziehungen.
Problem: Vorangekreuztes Häkchenfeld
Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG) bedarf die Werbung per E-Mail
einer ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers.
Wichtig ist, dass seit der UWG-Novelle 2008 die Einwilligung
"ausdrücklich" erklärt werden muss. Es
genügt also nicht, dass sich das Einverständnis
des Kunden aus den Umständen oder seinem sonstigen Verhalten
ergibt. Es bedarf immer einer ausdrücklichen Erklärung
des Empfängers.
Wird nun im Rahmen eines Registrierungsprozesses auf einer
Website ein Häkchenfeld vorgesehen, um das Einverständnis
des Kunden mit dem Erhalt des Newsletters des Unternehmens
zu dokumentieren, darf dieses Feld nicht bereits angekreuzt
sein.
Das Oberlandesgericht Thüringen hat - wenig überraschend
- entschieden, dass in einem vorangekreuzten Häkchenfeld
nicht eine nach außen erkennbare Betätigung des
Willens im Sinne einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung
liege. Vielmehr sei in der Bestätigung der Registrierung
in diesem Fall nur ein bedeutungsloses passives (dem Schweigen
vergleichbares) Nichterklären zu sehen (OLG Thüringen
vom 21.4.2010, Aktenzeichen: 2 U 88/10).
Ausschließlich Double-Opt-In
Ist der zukünftige Empfänger des Newletters noch
kein eigener Kunde, führt derzeit kein Weg am Double-Opt-In-Verfahren
vorbei. Weil der Unternehmer die Beweislast für das Vorliegen
der Einwilligung trägt, sollte jedes gesetzte Häkchen
noch einmal durch den Kunden bestätigt werden, der Kunde
also eine E-Mail mit einem Bestätigungslink erhalten.
Erst nach Betätigung des Links darf die Aufnahme in den
Verteiler erfolgen. Ein bloßes Confirmed-Opt-In oder
sogar ein Single-Opt-In reichen wegen der Beweisschwierigkeiten
im Ernstfall nicht.
Die Mär von der E-Mail-Werbung ohne Einwilligung
Mit Bezug auf das hier besprochene Urteil des OLG Thüringen
war in der vergangenen Zeit häufig davon die Rede, dass
die Bewerbung existierender Kunden auch ohne Einwilligung
möglich sei. Dies ist nur im Grundsatz richtig - lässt
sich in der Praxis aber kaum rechtssicher umsetzen.
Es ist in diesem Zusammenhang notwendig, auf die sehr eingeschränkten
Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG hinzuweisen: Nach
dieser Vorschrift ist die E-Mail-Werbung an Kunden nur zulässig,
wenn
- die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer
Ware oder einer Dienstleistung von dem Kunden generiert
wurde,
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung
klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass der Kunde
der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür
andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen
entstehen.
- Zudem darf der Unternehmer die Adresse dann nur für
Direktwerbung für eigene Angebote und auch nur solche,
die denen der Erstbestellung ähnlich sind, verwenden.
Klarer Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit
Häufig fehlt es schon an der dritten Voraussetzung.
Es wird nämlich bei der Erhebung der Adresse nicht klar
und deutlich darauf hingewiesen, dass der Kunde der Verwendung
seiner E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen kann. Letztlich
läuft das darauf hinaus, dass bereits im Registrierungsprozess
die Möglichkeit bestehen muss, dass der Kunde ein Opt-out
erklären kann. Außerdem muss auch innerhalb jedes
einzelnen Newsletter der Hinweis enthalten sein, dass der
Newsletter abbestellt werden kann.
Nach dem Urteil des OLG Thüringen genügt selbst
ein solcher Hinweis nicht. Das Gericht zieht sich den Wortlaut
von § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG heran und meint, dass darüber
hinaus darauf hingewiesen werden muss, dass für einen
Widerspruch keine anderen Kosten als die Übermittlungskosten
nach den Basistarifen entstehen. Wörtlich führt
das OLG Thüringen aus, dass die Beklagte nicht darauf
hingewiesen habe, dass "bei einem Widerspruch gegen die
Verwendung der E-Mail-Adresse Übermittlungskosten nach
den Basistarifen entstehen".
Dies lässt sich meines Erachtens so nicht halten. Offenbar
hat das OLG an dieser Stelle das Gesetz missverstanden. Wenn
für den Widerspruch überhaupt keine Kosten anfallen,
ist eine Belehrung, dass Übermittlungskosten nach den
Basistarifen entstehen, sogar irreführend. Allerdings
zeigt die Entscheidung, dass der Ausweg für Kundendaten
nach § 7 Abs. 3 UWG sehr begrenzt ist.
Werbung für ähnliche Waren
Noch deutlicher werden die Einschränkungen der Ausnahmeregel,
wenn man sich verdeutlicht, dass die Adresse nur zur Direktwerbung
für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen
verwendet werden darf.
Das OLG Thüringen legt diese Vorschrift sehr eng aus.
Im konkreten Fall hatte der Kunde zunächst Holzkitt erworben.
Die Werbung bezog sich aber auf andere Artikel. Geworben wurde
unter anderem für Macheten, Laubstaubsauger, Energiesparlampen,
Regenbekleidung und Einkochautomaten. Hierzu führte das
Gericht aus, dass diese Waren dem Holzkitt nicht ähnlich
seien. Vielmehr würden in den Newslettern ganz andere
Waren mit einem ganz anderen Verwendungszweck beworben. Dass
diese sämtlich in einem stationären Handwerkermarkt
käuflich zu erwerben wären, mache sie nicht zu ähnlichen
Waren.
Setzt sich diese Rechtsansicht durch, dürfen tatsächlich
nur solche Artikel beworben werden, die in gleicher Weise
eingesetzt werden können. Selbst ein Newsletter, der
Holzkitt und daneben auch andere Waren bewerbe, sei nach diesen
Maßstäben nicht zulässig. Nach Ansicht des
OLG Thüringen hätte der Unternehmer also allenfalls
einen Holzkitt-Newsletter versenden können.
Das Urteil ist sicher deutlich zu streng. So eng muss man
die Ausnahmebestimmung nicht auslegen. Allerdings muss abgewartet
werden, ob andere Gerichte hier eine andere Position vertreten.
Die Werbung per E-Mail ohne Einwilligung an bestehende Kunden
ist nach Auffassung des OLG Thüringen nur unter extremen
Einschränkungen möglich. Für ein effektives
E-Mail-Marketing taugt diese Ausnahmebestimmung daher nicht.
Fazit
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Thüringen
zeigt deutlich, dass für Werbung per E-Mail eine
ausdrückliche Einwilligung des Kunden regelmäßig
notwendig ist. Die Berufung auf die Ausnahmebestimmung
des § 7 Abs. 3 UWG wird häufig fehlgehen.
|
Checkliste
Bei der Einwilligung für einen Newsletter-Versand
sollte das folgende beachtet werden:
- Double-Opt-In
- Keine vorangekreuzten Häkchenfelder
- Einwilligung auch bei bestehenden Kundenbeziehungen
|
Praxistipp 1
Auf die Ausnahmebestimmung für bestehende Kundendaten
können Sie sich nur berufen, wenn Sie eine Opt-Out-Möglichkeit
vorsehen und darauf auch explizit hinweisen. Vor allem
aber dürfen sie dann nur für solche Waren
werben, die dem gleichen Verwendungszweck dienen, wie
die Ware, die der Kunde zunächst gekauft hat.
|
Praxistipp 2
Wenn Sie mit dem Registrierungsprozess ihrer Kunden
die Einwilligung in die Übersendung Ihres Newsletters
verbinden wollen, müssen Sie ein Häkchenfeld
vorsehen, dass nicht bereits vorangekreuzt ist.
|
 |
Über den Autor
Dr. Martin Schirmbacher ist Partner bei HÄRTING
Rechtsanwälte, Berlin.
Dr. Martin Schirmbacher
HÄRTING Rechtsanwälte
Chausseestr. 13
10115 Berlin
Telefon: +49 30 28 30 57 40
Fax: +49 30 28 30 57 44
E-Mail: schirmbacher@haerting.de
Web: www.haerting.de
Sein neues Buch "Online-Marketing-Recht"
erscheint im November 2010.
|
|
|
Das suchradar Print-Abo
Ab 300 Abonnenten (bis 30.09.12) starten wir ein Print-Abo für das suchradar zum Preis von 58,50 € jährlich (inkl. MwSt. und Versand, Preis für Deutschland). Jetzt hier für das Abo anmelden!
Nichts verpassen...
Agenturen & Dienstleister
SEO-/SEM-Agenturen
> Agenturen in Deutschland,
Österreich,
Schweiz
> Agenturen in Berlin,
Bremen, Düsseldorf,
Frankfurt, Hamburg,
Hannover, Innsbruck,
Köln, München,
Wien, Zürich
Weitere Dienstleister:
> Content-Dienstleister
> SEO-/SEM-Tools
Ausgabe 35 (26. April 2012)
Fokus-Thema"Linkaufbau in der Praxis":
> "Schlechte" Links erkennen
> Linkbait
> Linkaufbau in der Praxis
> Linkaufbau mit Beziehung
Außerdem:
> Lokale Suche
> Interview: Mike Blumenthal
> AdWords-Platzhalter
> Facebook-Anzeigen
> Paginierung
> Brandbidding und Recht
> SEOTools für Excel
> strucr.com
> On-Page-Kreativität
Jetzt herunterladen...
Unsere Partner



Weitere Partner...
|