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Probleme für SEO-Maßnahmen:
Bundesgerichtshof verurteilt Online-Portal wegen Markenverletzungen

Nicht nur Google AdWords ist Gegenstand aktueller Rechtsprechung. Es gibt auch ein neues interessantes SEO-Urteil, das einen genauen Blick wert ist. Von Martin Schirmbacher.

In einem Anfang August veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Shoppingportal eine Markenverletzung begeht, wenn es durch die Ausgestaltung des eigenen Shops dafür sorgt, dass bei Eingabe einer geschützten Marke bei Google die eigene Website in dem organischen Suchindex auf Platz 2 gelistet wird (Urteil vom 4.2.2010, Az. I ZR 51/08 - POWER BALL).

Die weit überwiegende Zahl der in Deutschland ergangenen Urteile zu Suchmaschinen beschäftigt sich mit Zulässigkeit der Verwendung von Marken als Keywords in Google AdWords. Zu SEO-Maßnahmen gibt es Rechtsprechung zur Verwendung von Marken als Metatags. Die neue Entscheidung des BGH aber stößt in neue Dimensionen vor, weil sie bei entsprechender Auslegung einen Blick auf die Zulässigkeit bestimmter Optimierungsmaßnahmen insgesamt zulässt.

Die Ausgangslage

Der Betreiber des im Internet unter www.pearl.de abrufbaren Online-Shops hatte eine interne Suchmaschine so konfiguriert, dass bei der Nutzereingabe "Power Ball" unter der Überschrift "Suchanfrage erfolgreich: Power Ball" eine Auflistung der angebotenen Produkte erschien, unter anderem der von dem Shop-Betreiber angebotene "RotaDyn Fitnessball". Der markenrechtliche geschützte "Power Ball", ein Trainingsgerät für Finger-, Hand- und Armmuskulatur, war nicht darunter. Für die Suche setzten die Betreiber von pearl.de das Produkt FactFinder der Omikron Data Quality GmbH ein.

Auf einer Art Produktdetailseite für den RotaDyn Fitness Ball fand sich in der Kopfzeile und im Title der Seite auch der markenrechtlich geschützte Begriff "Power Ball". Offenbar werden die Suchbegriffe übergeben und automatisch integriert.
Dieses System führte dazu, dass bei der Eingabe von "Power Ball" bei Google die Produktdetailseite von www.pearl.de inklusive der Marken-Header auf dem zweiten Platze rankte.

Die Entscheidung

Während das Landgericht München I die Klage noch abwies, haben das Oberlandesgericht München und der BGH den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, die Bezeichnung "Power Ball" auf seinen Internetseiten, auf dem ein Trainingsgerät zur Kräftigung der Finger-, Hand- und Armmuskulatur angeboten wird, zu verwenden.

Pearl.de wurde also verboten, dass nach Eingabe der Bezeichnung "Powerball" in der FactFinder-Suchmachine auf seiner Seite die Produktdetailseite mit der Werbung für den RotaDyn Fitnessball abrufbar war, in deren Kopfzeile sich die geschützten Marken fanden. Außerdem wird dem Beklagten damit verboten, dafür zu sorgen, dass sich bei der Eingabe von "power ball" bei Google ein Eintrag für pearl.de findet, der auch die Bezeichnungen "power ball" und "Powerball" enthielt und mit der Produktdetailseite des RotaDyn Fitnessball verlinkt ist.

Dagegen hat das Gericht nicht darüber entschieden, ob es für sich genommen zulässig ist, die Suchergebnisseite so zu gestalten, dass unter der Überschrift: "Suchanfrage erfolgreich: Power Ball" insgesamt 88 Hits angezeigt werden, unter denen zwar der RotaDyn Fitnessball, nicht aber ein "Power Ball" aufgeführt war.

Die Begründung

In der Einbindung der Marke Powerball in den Title-Tag der Produktdetailseite liege eine markenmäßige Verwendung. Durch die Verwendung derart, dass dadurch das Auswahlverfahren für die Trefferliste von Google beeinflusst wird, werde auch die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Dabei handelt es sich um die Funktion einer Marke, auf die Herkunft des Produktes aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Vor allem, dass in der Kopfzeile der Produktdetailseite die fremde Marke erschien, führe zu einer Markenverletzung.

Mit dem Einwand, dass sowohl die interne Suche als auch die Google-Suche automatisiert erfolge, drang der Shop-Betreiber nicht durch. Für die eigene Seite sei der Betreiber ohnehin selbst verantwortlich. Auch wenn fremde Such-Software eingebunden wird, haftet der Website-Betreiber für das Erscheinen fremder Marken auf seinen Seiten. Für den BGH entscheidend war nicht, dass eine interne Suche eingebunden wurde. Auch die Einblendung der Suchbegriffe (Powerball) in die Suchergebnisse war für sich genommen noch nicht markenrechtswidrig. Wichtig war dem Gericht die - wenn auch automatische - Übernahme der Sucheingaben in die Kopfzeilen der Folgeseite.

Der BGH erklärt den Seitenbetreiber auch für den Google-Index voll verantwortlich. Es sei bekannt, dass Google den Inhalt der Seiten, insbesondere die Kopfzeilen, für die Erstellung des Index auswerte. Daher müsse es der Händler auch unterlassen, seine Seite so zu gestalten, dass in Googles organischer Suche die Seite des Shop-Betreibers bei der Eingabe "Power Ball" gelistet werde.

Die Bewertung

So überraschend das Ergebnis auf den ersten Blick auch sein mag: Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig. Das Markenrecht schützt die Verwendung der Marke in einer Weise, die zu Verwechslungen führen kann. Wer nun gezielt nach "Powerball" sucht, wird die Ergebnisseite für eine Seite halten, die von einem Powerball-Händler angeboten wird. Er wird also meinen, dass die Seite pearl.de in irgendeiner Verbindung mit dem Markeninhaber steht.

Das ist der Fall, wenn pearl.de eine Markenlizenz erworben hat, oder den Powerball selbst vertreibt. In einem solchen Fall, wäre gegen die Verwendung der Marke auf der eigenen Website nichts einzuwenden. Wer Produkte einer bestimmten Marke führt, darf dafür grundsätzlich auch Werbung machen.

Der Kläger ist dagegen nicht explizit vorgegangen. Doch die Überschrift: "Suchanfrage erfolgreich: Power Ball" dürfte irreführend sein, wenn sich ein "Powerball" nicht unter ausgeworfenen Produkten findet. Dies mag im konkreten Fall ein wenig Stirnrunzeln hervorrufen, weil "Powerball" für einen Ball der (den Handmuskeln) Kraft geben soll, sehr nah an einem - an sich nicht eintragungsfähigen - Allgemeinbegriff ist. Stellt man sich allerdings vor, dass die interne Suche eines Online-Automobilhändlers bei der Suche nach "BMW Z3" unter der Überschrift "Suchanfrage erfolgreich: BMW Z3" ausschließlich Hits für Mercedes SLK ergeben würden, wäre der Fall womöglich etwas klarer.

Die Folgen

Wer interne Suchmaschinen in den Shop integriert, muss dafür sorgen, dass geschützte Markennamen nach der Eingabe durch den Nutzer nicht automatisch in der Kopfzeile der Ergebnisseite erscheinen. Dies gilt umso mehr, wenn Produkte der betroffenen Marken nicht geführt werden.

Die Entscheidung zeigt, dass bei der Verwendung von Marken auf der eigenen Website weiter Vorsicht geboten ist: Wer seine Seite auf fremde Marken optimiert, muss mit Abmahnungen und markenrechtlichen Klagen rechnen. Dies gilt auch, wenn dies "nur" in Suchanfragen geschieht.

Es lohnt sich, auf die Gestaltung der Ergebnisseite der internen Suche etwas Zeit zu verwenden. Das BGH-Urteil zeigt nämlich auch, dass die Nutzung fremder Marken nicht generell verboten ist. Würde in dem Beispiel des Auto-Shops die Headline lauten: "Die Suche nach BMW Z3 ergab keine direkten Treffer. Ähnliche Ergebnisse:" und dann erschienen die Einblendungen für den Mercedes SLK, wäre dies wettbewerbsrechtlich zunächst nicht zu beanstanden.


Fazit

Unter bestimmten Umständen kann auch die Verwendung von Markenbegriffen auf SEO-Seiten problematisch sein. Denn grundsätzlich gilt: Für die Nutzung fremder (Such-)Software ist stets der Website-Betreiber verantwortlich. Wer hier Probleme vermeiden möchte, sollte sehr genau darauf achten, wie er welche Seiten optimiert.

 

Das Wichtigste in aller Kürze
  • Für die Nutzung fremder (Such-)Software ist stets der Website-Betreiber verantwortlich.
  • Die Nutzung fremder Marken auf der eigenen Website ist nicht generell rechtswidrig.
  • Die Verwendung fremder Marken in den Tags, die zu einer Übernahme in die Google-Snippets führen, ist markenrechtswidrig.
  • Die Verwendung von Marken, die im Shop erhältlich sind, ist in der Regel unbedenklich.
  • Die Verwendung der Überschrift: "Suchanfrage erfolgreich: MARKENNAME" obgleich die Suche gerade nicht unmittelbar erfolgreich war, ist irreführend.

 

 

Über den Autor

Dr. Martin Schirmbacher ist Partner bei HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin.

Dr. Martin Schirmbacher
HÄRTING Rechtsanwälte
Chausseestr. 13
10115 Berlin
Telefon: +49 30 28 30 57 40
Fax: +49 30 28 30 57 44
E-Mail: schirmbacher@haerting.de
Web: www.haerting.de

 

 

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