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Google Analytics:
Jetzt alles klar beim Datenschutz?

Die anhaltende Privacy-Diskussion hat Google dazu veranlasst, zwei Tools zu implementieren, mit denen datenschutzrechtlichen Bedenken bei der Nutzung von Google Analytics entgegengewirkt werden soll. Löst das alle Probleme? Von Martin Schirmbacher.

Das kostenlose Analyse-Tool von Google ermöglicht die Bestimmung und Speiche-rung der Herkunft der Nutzer, Verweildauer sowie Aktivitäten auf der Website. Dies ist an sich zwar rechtlich noch unproblematisch. Datenschutzrechtliche Probleme entstehen allerdings, sobald eine Verknüpfung zwischen den erhobenen Nutzerda-ten und konkreten Nutzern hergestellt wird. Denn die Erhebung, Verwendung und Speicherung sog. personenbezogener Daten ist nur innerhalb der relativ engen da-tenschutzrechtlichen Grenzen zulässig. Gem. § 4 Abs. 1 BDSG bedarf es einer Einwilligung des Betroffenen oder aber einer gesetzlichen Regelung, die die konkrete Verwendung auch ohne diese Einwilligung zulässt.

IP-Adresse als personenbezogenes Datum?

Relevanter Streitpunkt ist hierbei, ob IP-Adressen personenbezogene Daten darstel-len. Diese Frage haben das AG Berlin-Mitte (Urt. v. 17.3.2007, Az. 5 C 314/06) und das LG Berlin (Urt. v. 6.9.2007, Az. 23 S 3/07) bejaht, da durch die IP-Adresse eine natürlich Person bestimmbar sei, wenn auch gegebenenfalls nur unter Zuhilfenahme Dritter. Andererseits hat das AG München (Urt. v. 30.9.2008, Az. 133 C 5677/08) eine Personenbezogenheit abgelehnt, da es dem Website-Betreiber regelmäßig nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen möglich sei, die sich hinter der IP-Adresse verbergende Person ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln. Die juristische Einordnung der IP-Adressen ist gerichtlich noch nicht eindeutig geklärt.

Ende November 2009 hatten die Datenschutz-Aufsichtsbehörden einen Beschluss erlassen, wonach das Nutzerverhalten unter Verwendung der IP-Adresse nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen analysiert werden darf. Diese Emp-fehlung der obersten Datenschützer ist zwar nicht bindend, dennoch musste von Verwendung von Google Analytics abgeraten werden, wer auf der rechtlich sicheren Seite sein wollte.

Daraufhin hat Google nun zwei Änderungen vorgenommen: zum einen das IP-Masking und zum anderen die Möglichkeit eines Opt-Outs für den Internetnutzer.

IP-Masking

Durch das sog. IP-Masking besteht für Website-Betreiber die Möglichkeit, die Erfas-sung der vollständigen IP-Adressen zu unterbinden. Die letzten acht Bits einer IP-Adresse werden unkenntlich gemacht, so dass sich über die nun nur noch rudimen-tär gespeicherte IP-Adresse nicht mehr an dahinter stehende natürliche Personen herankommen lässt. Auch Access Provider und Strafverfolgungsbehörden können auf diese Weise den Link zwischen IP-Daten und Personennamen nicht herstellen.

Analytics Opt-Out

Während branchenüblich die Widerspruchsmöglichkeit mittels Cookies umgesetzt wird, bietet Google ein Deaktivierungs-Add-On für den Browser des Nutzers an (http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de), das nach der Installation verhin-dert, dass das von Website-Betreibern eingesetzte Google Analytics funktioniert. Durch die Installation des AddOns wird der Analytics-Code nicht mehr ausgeführt und demzufolge kann kein Tracking stattfinden. Dieses Browser-Plugin funktioniert bisher nur für Chrome, Firefox und den Internet-Explorer, nicht jedoch für Opera und Safari.

Rechtliche Folgen der Änderungen

Stellt man sich mit den Datenschützern auf den Standpunkt, dass IP-Adressen Per-sonenbezug haben und eine Verarbeitung daher einer gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung bedarf, ändert die Opt-Out-Möglichkeit an der Unzulässigkeit des Google-Dienstes nichts. Liegt nämlich keine Gestattung vor, kommt es auf die Ein-willigung an. Aus der Existenz des Add-Ons lässt sich nun nicht schließen, dass jeder, der das Plugin nicht einsetzt, mit der Erhebung und Speicherung der von ihm genutzten IP einverstanden ist. Opt-Out bleibt Opt-Out und kann nicht zu einer mutmaßlichen Einwilligung konstruiert werden.

Anders sieht es dagegen mit dem IP-Masking aus. Führt der Einbau des AnonymizeIp-Codes tatsächlich dazu, dass die IP-Adresse nicht mehr vollständig gespeichert wird und auch eine Wiederherstellung nicht möglich ist, scheidet der Personenbezug endgültig aus. Allerdings ist nach § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) eine Information des Nutzers über die Speicherung seiner Daten erforderlich. Insofern sollte über den Einsatz von Google-Analytics in einer Datenschutzerklärung aufgeklärt werden.


Fazit

Website-Betreiber, die das IP-Masking einsetzen, sind daher weit weniger daten-schutzrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Opt-Out-Lösung mag einzelnen Usern helfen, verhilft Google Analytics aber nicht aus dem datenschutzrechtlichen Graubereich heraus.

 

Über den Autor

Dr. Martin Schirmbacher ist Partner bei HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin.

Dr. Martin Schirmbacher
HÄRTING Rechtsanwälte
Chausseestr. 13
10115 Berlin
Telefon: +49 30 28 30 57 40
Fax: +49 30 28 30 57 44
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