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Ausgabe 23 >Markenbuchung bei Google AdWords nach den EuGH-Urteilen
Markenbuchung bei Google
AdWords:
Wie geht es weiter nach den EuGH-Urteilen?
Die mit Spannung erwarteten Urteile des Europäischen
Gerichtshofes zur Markenbuchung bei Google-AdWords sind da.
Klarheit gibt es leider keine. Von Martin Schirmbacher.
In den Verfahren "Google vs. Louis Vuitton" (Urteil
vom 23.3.2010, Az. C-236/08 bis 238/08) und "BergSpechte
vs. trekking.at" (Urteil vom 25.3.2010, Az. C-278/08),
die dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt wurden, ging es vor
allem um die Frage, inwieweit fremde Marken im Rahmen von
AdWords-Kampagnen als Keywords eingesetzt werden dürfen.
Eine endgültige Antwort auf diese Frage brachten die
beiden lang erwarteten Urteile zu Google AdWords nicht.
Es lassen sich aber einige Empfehlungen für den Umgang
mit Marken in AdWords ableiten.
Welche Verfahren hat der EuGH entschieden?
In dem ersten zugrunde liegenden Fall ging unter anderem
die Inhaberin der Marke Louis Vuitton dagegen vor, dass bei
Eingabe des Markennamens in die Google-Suche eine Anzeige
für eine Website erschien, unter der Plagiate von Louis
Vuitton-Produkten angeboten wurden. Verklagt wurde nicht der
Betreiber der Website, sondern Google als der Anbieter des
AdWords-Dienstes. Der Fall gelangte über das oberste
französische Zivilgericht zum EuGH.
In dem anderen kurz darauf entschiedenen Fall ging es um
einen Streit zwischen Konkurrenten. Hier hatte der Oberste
Österreichische Gerichtshof den EuGH angerufen, und um
Vorabentscheidung gebeten.
Anhängig ist unter anderem noch das Verfahren, dass
der deutsche Bundesgerichtshof im Januar 2009 an den EuGH
verwiesen hat. Hierüber hat der EuGH noch nicht entschieden.
Ein Urteil ist auch frühestens Anfang nächsten Jahres
zu erwarten.
Was ist die Quintessenz der Urteile?
Der EuGH stellte zunächst fest, dass in der Verwendung
einer Marke als Keyword durch den Werbetreibenden eine Benutzung
der Marke für Waren und Dienstleistungen im Sinne der
europäischen Markenrechtsrichtlinie liegt. Das war nicht
selbstverständlich und zum Beispiel in Deutschland umstritten.
Schließlich sieht die Buchung der Marke zunächst
niemand, was gegen eine Benutzung der Marke spricht. Doch
macht der EuGH an dieser Stelle nicht viel Federlesens und
argumentierte, dass der Werbende die fremde Marke doch gezielt
einsetze.
Eine Nutzung der Marke durch Google im geschäftlichen
Verkehr liege hingegen nicht vor. Google lasse eine Nutzung
der markenrechtlich geschützten Keywords durch die Werbenden
lediglich zu. Daraus folgt: Eine unmittelbare Haftung von
Google ist ausgeschlossen.
Gibt es eine Markenverletzung?
Eine Rechtsverletzung durch den Werbetreibenden kommt dann
in Betracht, wenn durch die Nutzung eine wesentliche Funktion
der Marke beeinträchtigt wird. Die wesentliche Funktion
einer Marke ist es, auf die Herkunft der Waren hinzuweisen,
die unter der Marke vertrieben werden.
Einen Eingriff in diese herkunftsweisende Funktion der Marke
sieht der EuGH dann, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen dem Werbenden und dem Inhaber der Marke suggeriert
wird. Laut EuGH ist dies der Fall, wenn:
"aus der Anzeige für einen normal informierten
und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur
schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen
Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke
oder vielmehr von einem Dritten stammen."
Was das nun genau bedeutet, wann also der Nutzer einen solchen
Zusammenhang annehmen wird, lässt der EuGH offen und
verweist auf die nationalen Gerichte.
Was hat der organische Index damit zu tun?
Erst durch den EuGH Bedeutung erlangt hat die so genannte
Werbefunktion der Marke. Was genau sich dahinter verbirgt,
ist selbst Markenjuristen noch unklar. Die "Werbefunktion"
der geschützten Marke durch die Benutzung als Keyword
sieht der EuGH jedenfalls nicht beeinträchtigt.
Für Fachleute des Online-Marketing gelinde gesagt überraschend
ist die Begründung: Es wird nämlich argumentiert,
dass die Werbefunktion nicht beeinträchtigt sei, die
Website des Markeninhabers gewöhnlich bei den natürlichen
Suchergebnissen gelistet sei und in der Regel an erster Stelle
erscheint. Suchradar-Lesern muss nicht erläutert werden,
dass das keine Selbstverständlichkeit ist, und bei vielen
Markeninhabern nicht der Fall sein wird. Im Umkehrschluss
muss man sich dann auch fragen, ob die Chancen gegen Brand-Buchung
vorzugehen steigen, wenn der SEO-Dienstleister nicht gut arbeitet
Gleiches gilt auch für Markeninhaber, die selbst gar
keine eigene Website betreiben.
Was ist Fazit der Entscheidungen?
Die erhoffte Rechtssicherheit für Werbetreibende und
Markeninhaber, die die EuGH Urteile bringen sollten, bleibt
somit leider aus. Es bleibt den nationalen Gerichten überlassen,
für Rechtsklarheit zu sorgen. Dies hat den bedauernswerten
Nachteil, dass eine einheitliche Rechtslage in Europa nicht
gewährleistet ist.
Dies ist schon deshalb problematisch, weil der Vertrieb im
Internet üblicherweise vor Ländergrenzen nicht halt
macht. So stellt sich die Frage, ob Werbung auf google.de
bzw. google.com beispielsweise den strengen Maßstäben
französischen Rechts entsprechen muss oder ob eine Orientierung
an der werbefreundlichen Rechtsprechung des BGH genügt.
Welche Empfehlungen gibt es für Werbende?
Wer unter Verwendung fremder Marken werben möchte, sollte
durch die Gestaltung der Anzeige deutlich machen, dass kein
Zusammenhang zwischen den eigenen Waren oder Dienstleistungen
und dem eingegebenen Keyword besteht. Allein die Buchung einer
fremden Marke als Keyword sollte für eine Markenverletzung
nicht ausreichen, solange die Werbung klar als Anzeige gekennzeichnet
ist.
Unternehmen, die Anzeigen buchen, die bei Eingabe einer Konkurrenzmarke
erscheinen sollen, ist auch zu empfehlen, ihre eigene Marke
im Anzeigentext möglichst prominent herauszustellen.
Unzulässig ist dagegen im Regelfall die Verwendung der
Marke des Wettbewerbers im Anzeigentext selbst. Werbende,
die Konkurrenzmarken als Keywords einbuchen, sollten sich
auch davor hüten, die Funktion "dynamic keyword
insertion" zu verwenden, da diese dafür sorgt, dass
der eingebuchte Suchbegriffe automatisch in den Anzeigetext
übernommen wird.
Was können Markeninhaber tun?
Google haftet im Normalfall nicht.
Allerdings können Markeninhaber gegen solche Anzeigen
vorgehen, die den Eindruck vermitteln, es würde für
Produkte des Markeninhabers geworben. Hier gibt es das übliche
Instrumentarium von Abmahnung bis Klage.
Abgesehen davon gibt es weiterhin die Möglichkeit, den
eigenen Markennamen als Keyword bei Google sperren zu lassen.
Ob Google diese Möglichkeit in Zukunft überdenken
wird, bleibt abzuwarten.
Hilft das Markenrecht nicht, bleiben auch die Möglichkeiten
des Wettbewerbsrechts, gegen Konkurrenten vorzugehen. Dies
gilt insbesondere bei Buchung von Domain-Namen und AdCopy-Praktiken.
Fazit
Der Umgang mit Google-Adwords ist durch die EuGH Urteile
nicht einfacher geworden. Es wurde weder Rechtssicherheit
für Markeninhaber noch für Werbetreibende
geschaffen. Klarheit für Deutschland wird wohl
erst die Entscheidung des BGH zu "Bananabay"
bringen, die jedoch erst ergehen kann, wenn der EuGH
über das deutsche Verfahren entschieden hat.
Es ist zu erwarten, dass sich erste Markeninhaber aus
der Deckung trauen und versuchen werden, gegen die Verwendung
von Marken jedenfalls im Anzeigentext vorzugehen.
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Über den Autor
Dr. Martin Schirmbacher ist Partner bei HÄRTING
Rechtsanwälte, Berlin.
Dr. Martin Schirmbacher
HÄRTING Rechtsanwälte
Chausseestr. 13
10115 Berlin
Telefon: +49 30 28 30 57 40
Fax: +49 30 28 30 57 44
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