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Reputationsmanagement:
Was tun bei Identitätsklau in Social Networks?

Kaum ein Thema belustigt die Webgemeinde derzeit mehr, als gekaperte Profile in Social Networks. Vor wenigen Wochen machte der Twitter-Account: "Aldi_Angebote" die Runde. Es gibt gleich mehrere Lufthansa-Seiten auf Facebook und der Fernsehmoderator Karl Moik ist "Mitglied bei MySpace". Dies erfährt man jedenfalls, wenn man die Profilseite myspace.com/karlmoik besucht. Karl Moik ist laut der Profilseite 71 Jahre alt, männlich und Österreicher. Er hat immerhin 595 Freunde. Ein zweiter Blick auf das MySpace-Profil weckt jedoch Zweifel. Das offizielle Moik'sche Motto ist nämlich: "Come on! We drink Schnapps!". Zudem sei er "Swinger" und habe das Profil wegen "Dating, Beziehung" eingerichtet. Auch dass Karl Moik bisexuell ist, erfährt man auf seiner Profilseite.

Es ist recht offensichtlich, dass Karl Moik Opfer einer missbräuchlichen Identitätsverwendung geworden ist. Wer auch immer der Spaßvogel ist, der die Profilseite eingerichtet hat, verletzt nach deutschem Recht das Namensrecht des österreichischen Volksmusikstars. In Deutschland kann Karl Moik aus § 12 BGB gegen die Namensanmaßung vorgehen.

Renaissance des ID-Grabbing

Die Kaperung von Namen und Marken in Social Networks erinnert an ein ähnliches Phänomen aus der Anfangszeit des WWW: In den 90-er Jahren mussten zahlreiche Unternehmen feststellen, dass Ihnen findige Geschäftsleute bei der Registrierung von Domains zuvorgekommen waren. So musste etwa die Shell AG einen jahrelangen Prozess um die Domin shell.de führen, der erst im Jahre 2001 durch den Bundesgerichtshof (BGH) zu Gunsten des Mineralölkonzerns entschieden wurde. In mehreren Grundsatzurteilen entschied der BGH inzwischen, dass bei der Domianregistrierung zwar das Prioritätsprinzip ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.") gilt. Wer jedoch eine Domain nur deshalb registriert, um sie dem Träger des entsprechenden Namens oder dem Inhaber der gleichlautenden Marke teuer zu verkaufen, handelt sittenwidrig und wird zur (kostenlosen) Freigabe der Domain verurteilt.

Zwar sind Prozesse um Twitter-ID oder Facebook-Profile - jedenfalls in Deutschland - noch nicht bekannt geworden. Angesichts der wachsenden Bedeutung der Social Networks für das Online-Marketing ist es jedoch nur eine Frage der Zeit, bis der erste Fall eines ID-Klaus auf einem deutschen Richtertisch landet.

Dabei dürfte für die Social Networks-Fälle Ähnliches gelten, wie für die Domains. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es eine ID - wie bei Twitter - nur genau einmal geben kann.

Haftung der Portalbetreiber?

Wenn klar ist, dass Unterlassungsansprüche aus Namens- oder Markenrecht grundsätzlich bestehen, bleibt jedoch das Problem der Anonymität des Initiators des entsprechenden Profils. Oft gibt es nicht einmal Anhaltspunkte dafür, wer hinter einer ID steckt. Dem Betroffenen bleibt daher gar nichts anderes übrig, als sich an das Social Network direkt zu wenden.

Würde uns Karl Moik um Rat fragen, würden wir ihm dann auch vorschlagen, den plumpen Spaß bei MySpace zu melden und MySpace zur Löschung des Profils aufzufordern. Solchen Beseitigungsforderungen kommen die Betreiber der Social Networks in aller Regel nach, auch wenn sich die Reaktionszeiten in Abhängigkeit von der Vehemenz des Auftretens gelegentlich in die Länge ziehen.

Was tun bei Wiederholungsgefahr?

Ein Zusatzproblem ist jedoch die Tatsache, dass sich Verstöße regelmäßig wiederholen. Ist das Karl-Moik-Profil auf MySpace erst einmal gelöscht, dauert es mitunter nur wenige Stunden, bis ein Trittbrettfahrer ein neues Profil unter ähnlichem Namen eröffnet. Es stellt sich dann die Frage, ob MySpace nicht auf Grund des ersten Vorfalls verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, zukünftige Wiederholungen zu unterbinden. Ins Juristische übersetzt heißt das: Besteht neben einer Beseitigungspflicht des Netzwerkbetreibers auch eine in die Zukunft gerichtete Unterlassungspflicht? Diese Frage diskutieren Fachjuristen - nicht nur in Deutschland - seit etlichen Jahren.

Ein bekanntes Thema ist das für eBay, das immer wieder für viel Streitstoff sorgte. eBay und die Betreiber von anderen Versteigerungsplattformen sind immer wieder auf Unterlassung von Marken- und Urheberrechtsverletzungen oder auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen verklagt worden. Einer der Fälle, über den der Bundesgerichtshof im Jahre 2008 zu entscheiden hatte, ähnelt sogar dem Karl Moik-Beispiel. Ein unbekannter Dritter hat sich immer wieder unter Verwendung des Namens, der Anschrift, des Geburtstagsdatums und der E-Mail-Adresse des Klägers bei eBay angemeldet. Unter wechselnden Benutzernamen bestellte er Waren. Der Kläger verlangte von eBay, in Zukunft durch eine geeignete Identitätsprüfung dafür Sorge zu tragen, dass sich ein solcher "Namens-Klau" nicht wiederholt (BGH vom 10.4.2008, Az. I ZR 227/05 - Namensrecht im Internet).

Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Betreiber einer Internetplattform nicht einfach die Hände in den Schoß legen darf, wenn er von einer Rechtsverletzung erfährt. Der Plattformbetreiber ist zum einen verpflichtet, rechtswidrige Inhalte unverzüglich zu beseitigen, sofern er davon Kenntnis erlangt. Zum anderen muss er "alle technischen möglichen und zumutbaren Maßnahmen" treffen, um eine Wiederholung des Rechtsverstoßes auszuschließen. Hat der Betreiber der Plattform einmal Kenntnis von einem Rechtsverstoß, so löst diese Kenntnis also Kontroll- und Überwachungspflichten aus.

Die deutsche Rechtsprechung bietet somit für Karl Moik eine Grundlage für Ansprüche gegen MySpace. Er kann von MySpace nicht nur die Entfernung der gefakten Profilseite verlangen, sondern auch fordern, dass MySpace Überwachungsmaßnahmen durchführt, um weitere "Spaßanmeldungen" zu unterbinden.

Verantwortlichkeit in Deutschland?

Allerdings stellt sich dann die Frage, ob ein amerikanischer Plattformbetreiber wie MySpace überhaupt dem deutschen Recht unterliegt. Wer - wie MySpace und auch andere amerikanische Social Networks - in Deutschland agiert, muss sich allerdings auch an das deutsche Recht halten. Die BGH-Rechtsprechung zur Störerhaftung ist somit auch für MySpace verbindlich.

Allerdings müsste natürlich im Einzelfall abgewogen werden, ob der Aufwand, MySpace in Deutschland zu verklagen, tatsächlich gerechtfertigt ist.

 

Fazit

Für Plattformbetreiber heißt es bei Identitätsklau, dass ab Kenntnis von Rechtsverstößen unverzüglich gehandelt werden muss. In diesem Fall genügt es dann auch nicht, lediglich den einen Fall zu berücksichtigen. Vielmehr muss intern dafür Sorge getragen werden, dass eine Wiederholung nicht eintreten kann. Markeninhaber müssen den ID-Klau nicht dulden, sondern können in der Regel über den Plattformbetreiber Ansprüche durchsetzen.

 

Über den Autor

Dr. Martin Schirmbacher ist Partner bei HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin.

Dr. Martin Schirmbacher
HÄRTING Rechtsanwälte
Chausseestr. 13
10115 Berlin
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