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Unruhe unter Shop-Betreibern:
Neue Urteile zu Preisangaben im Internet

Immer wieder wird gefragt, an welcher Stelle welche Preise im Internet anzugeben sind. Zwei in letzter Zeit bekannt gewordene Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) sorgen für zusätzliche Unruhe. Der maßgebliche Grundsatz ergibt sich aus der Preisangabenverordnung (PAngV), die das Recht der Werbung mit Preisen gegenüber Letztverbrauchern regelt.

Grundlegend ist vor allem § 1 Abs. 1 PAngV. Danach muss Endpreise angeben, wer gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Wichtig ist die Beschränkung auf den B2C-Bereich (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV). Ist die Preiswerbung ausschließlich an Unternehmer gerichtet, müssen die strengen Vorgaben der PAngV nicht beachtet werden.

Während die Basis klar ist - wird mit Preisen geworben, muss der Endpreis angegeben sein - steckt der Teufel wie so oft im Detail.

Detail I: Versandkosten auf der Website

In einer Entscheidung aus 2007 hatte der BGH zunächst entschieden, dass gegen die PAngV nicht verstoßen wird, wenn auf einer Website neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf dieser Internetseite darauf hingewiesen wird, dass zusätzlich zu dem Preis Versandkosten anfallen. Diese Pflicht ergibt sich nämlich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 PAngV.

Dem Verbraucher sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Daher könne genügen, wenn sich die Versandkosten auf einer gesonderten Internetseite finden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

Viele Unternehmen haben aus diesem Urteil den Schluss gezogen, dass es auch in anderen Zusammenhängen ausreiche, wenn die erforderlichen Angaben auf Folgeseiten des Internetangebots gemacht werden. Dies ist aber nicht der Fall, wie zwei neue Entscheidungen des BGH zeigen.

Detail II: Versandkosten in Preissuchmaschinen

Anders soll nämlich alles sein, wenn die Preiswerbung nicht auf der Website des Unternehmens, sondern in einer Preissuchmaschine erfolgt. Streitgegenstand war eine Auseinandersetzung zwischen Mediamarkt und ProMarkt über die Nutzung der Preissuchmaschine froogle.de.

Hier hat der BGH entschieden, dass es irreführend (§ 5 UWG) und als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) anzusehen ist, wenn Waren über eine Preissuchmaschine beworben werden, ohne die Versandkosten dort anzugeben (BGH vom 16.7.2009, Az. I ZR 140/07). Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, so dass generelle Aussagen über das Urteil noch schwierig sind. Erste Rückschlüsse lassen sich jedoch ziehen.

Der BGH hat offenbar darauf abgestellt, dass der Verbraucher in Preisvergleichslisten auf einen Blick erkennen können muss, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. In Preissuchmaschinen sei der Gesamtpreis nun einmal die wesentliche Information. Da könne es nicht genügen, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.

Die Art und Weise, wie die Preise ausgewiesen werden müssen, bestimmt sich nach § 1 Abs. 6 PAngV. Konkrete Angaben vermisst man in dieser Vorschrift allerdings. Entscheidend sind die "Allgemeine Verkehrsauffassung" und die "Grundsätze von Preiswahrheit und Preisklarheit". In Satz 2 heißt es, dass die Preise dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssen.

Für die eigene Website hatte der BGH wie erwähnt ausreichen lassen, wenn auf der Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Hier sieht der BGH aber offenbar einen Unterschied zu einer (externen) Preissuchmaschine. Wie die Unterscheidung genau begründet wird, bleibt abzuwarten. Entscheidend war für den BGH aber offenbar, dass es sich gerade um eine nach dem Preis der Ware sortierte Rangliste handelte. Hier sei in jedem Fall auch ein konkreter Hinweis auf die Liefer- und Versandkosten aufzunehmen.

Schon jetzt ist aber klar, dass Froogle & Co schnell umschalten müssen, um die Anbieter nicht schutzlos Abmahnungen auszusetzen. Zum Teil haben die Dienstleister bereits reagiert. Google hat sein Portal so umgestellt, dass auch Versandkosten angegeben werden können.

Shop-Betreibern ist zu raten, Preissuchmaschinen zu meiden, die eine Integration der Versandkostenangabe nicht ermöglichen. Jedenfalls aber sollten die Versandkosten wenigstens in der Produktbeschreibung aufgeführt werden. Das Argument, dass die Preissuchmaschine die Einbeziehung der Versandkosten technisch nicht zulässt, hilft im Fall der Abmahnung durch einen Wettbewerber jedenfalls nicht. Adressat der Vorschrift ist derjenige, der mit Preisen wirbt, nicht das Vergleichsportal.

Detail III: Grundpreisangabe

Erst jetzt veröffentlicht wurde eine weitere Entscheidung des BGH zur Preisangabepflicht (BGH vom 26.2.2009, Az. I ZR 163/06). Danach muss in bestimmten Fällen der "Grundpreis" direkt neben dem Endpreis stehen. Die im Supermarkt schon lange übliche Angabe des Grundpreises ("1,95 EUR/1.000 g") ist auch (schon lange) im Internet Pflicht. Der Grundpreis muss zudem gemeinsam mit dem Endpreis "auf einen Blick" wahrnehmbar sein. Die Pflicht, auch einen Grundpreis anzugeben, gilt immer dann, wenn Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden.

In dem BGH-Fall ging es um ein Sonderangebot für ein Tierpflegeprodukt namens "Dr. Clauder's Hufpflege". Ein Online-Shop hatte das Pflegemittel auf seiner Startseite zum Preis von 3,99 EUR angeboten. Ein Mausklick auf das Produkt führte zu einer Seite, auf der sich unter anderem die Angabe des Grundpreises von 0,80 EUR/100 ml fand. Der Wettbewerbszentrale reichte dies nicht aus: Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) sei nicht nur der Endpreis, sondern auch der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Produkts anzugeben. Die Erreichbarkeit des Grundpreises über einen Mausklick genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof nun bestätigt.

Anders als in den Urteilen zu den Versandkosten fordert die Verordnung "unmittelbare Nähe" zum Endpreis, so dass der Grundpreis auf derselben Angebotsseite genannt werden müsse. Weil dem Verbraucher die Grundpreise weniger bewusst sind als die Versandkosten, müsse hier ein strengerer Maßstab gelten. Endpreis und "Grundpreis" müssen "auf einen Blick wahrgenommen werden können", so der BGH.

Die PAngV verlangt die Angabe des Grundpreises, wenn Fertigpackungen angeboten werden. Die Mengeneinheit ist dabei je nach Ware 1 Kilogramm, 1 Liter oder 1 Kubikmeter der Ware. Bei kleineren Abpackungen dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden (§ 2 Abs. 3 PAngV). Wer also Tiernahrung zu einem Preis von 5,79 Euro für die 750g-Packung anbietet, muss zugleich den Kilopreis von 7,72 Euro angeben.

Wer schon bisher mengenbezogene Waren anbietet, ohne jeweils Grundpreise anzugeben, sollte die Entscheidung zu Anlass nehmen, sich mit § 2 PAngV auseinanderzusetzen. Die Erwägungen des BGH gelten analog für Preissuchmaschinen. Bei reinen Preisranglisten gilt die Pflicht zur Angabe eines transparenten Grundpreises umso mehr. Die Portale sind gehalten, auch hier nachzubessern.

 

Fazit

Das Preisangabenrecht drängt ins Internet. Wer gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, muss - egal ob auf der eigenen Website, Portalen oder Preissuchmaschinen - die Preisangabenverordnung beachten. Dies bedeutet insbesondere, die Versandkosten transparent mit anzugeben und gegebenenfalls die Preiswerbung um die Angabe eines Grundpreises zu erweitern.

 

Über den Autor

Dr. Martin Schirmbacher ist Partner bei HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin.

Dr. Martin Schirmbacher
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