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Abmahnung von Online-Shops:
Zwischen Marktkontrolle und Missbrauch

Jahrzehntelang war die Abmahnung ein anerkanntes Mittel, unter Konkurrenten für faires Verhalten im Wettbewerb zu sorgen. Seit der allgemeinen Verbreitung des Internet, insbesondere aber seit dem Marktplätze wie eBay auch Existenzgründern und Kleingewerbetreibenden die Möglichkeit bieten, schnell im Internet Geschäfte zu machen, hat der Ruf der Abmahnung erheblich gelitten. Die Abmahnung ist nach wie vor ein probates Mittel, Wettbewerber zu rechtstreuem Verhalten zu veranlassen. Allerdings nehmen Fälle von Vielfachabmahnungen und auch Missbrauch deutlich zu.

Worum handelt es sich bei einer Abmahnung überhaupt?

Mit einer Abmahnung wird demjenigen, der das Recht eines anderen oder Wettbewerbsrecht verletzt, der Rechtsverstoß durch den Verletzten vorgehalten. Zudem wird er zur Abhilfe bzw. künftigen Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung aufgefordert. Die Abmahnung hat damit in erster Linie Warnfunktion und dient der Vermeidung unnötiger Gerichtsverfahren. Es ist aber nicht erforderlich abzumahnen, bevor ein Gerichtsverfahren angestrengt wird. Allerdings hilft eine Abmahnung in bestimmten Fällen, mit den Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht belastet zu werden.

Mit der Abmahnung macht der Verletzte also den Rechtsverletzer auf die Rechtsverletzung aufmerksam und fordert ihn auf, den Verstoß in Zukunft zu unterlassen. Um Sicherheit zu haben, dass der Verstoß in der Zukunft tatsächlich unterbleibt, wird der Verletzer regelmäßig dazu aufgefordert, eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser Erklärung, mit der letztlich ein Vertrag zwischen Verletzer und Abmahner geschlossen wird, verpflichtet sich der Verletzer, eine Vertragsstrafe in erheblicher Höhe zu zahlen, falls er die beanstandete Verhaltensweise in Zukunft nicht einstellt.

Aus der Unterlassungserklärung kann der Anspruchssteller dann unmittelbar Zahlung an sich selbst verlangen, wenn ein Verstoß vorliegt. Die Vertragsstrafe muss so bemessen sein, dass anzunehmen ist, dass der Verletzer wegen der Strafandrohung in Zukunft von der beanstandeten Handlung absehen wird. Dabei spielt die Größe der beteiligten Unternehmen ebenso eine Rolle, wie die Art des Verstoßes. Wenn der Marktführer für Buchverkäufe im Internet irreführend für ein Angebot im Sommerschlussverkauf wirbt, kann eine Vertragsstrafe von 200.000,- EUR zu niedrig sein, während 5.000,- EUR zu hoch gegriffen sein können, wenn ein Webdesigner versehentlich vergisst, im Webimpressum seinen Vornamen anzugeben.

Nur wenn eine ordnungsgemäße Unterlassungserklärung tatsächlich abgegeben wird, sind die Gerichte davon überzeugt, dass die Gefahr der Wiederholung des Verstoßes nicht weiter besteht.

Was kann alles abgemahnt werden?

Grundlage einer Abmahnung können ganz verschiedene Rechtsverstöße sein, dazu zählen vor allem Marken- oder Kennzeichenrechtsverletzungen, Urheberrechtsverstöße oder Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der überwiegende Teil der Abmahnungen im Online-Shop-Bereich kommt jedoch aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts. Gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) liegt ein Wettbewerbsrechtsverstoß vor, wenn ein Wettbewerber einer Vorschrift zuwider handelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln. Über diese Vorschrift wird daher jeder Verstoß gegen ein Gesetz, das regelt, wie sich die Wettbewerber im Markt zu verhalten haben, mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts sanktioniert.

Auf diese Weise werden etwa Verstöße gegen die Impressumspflicht aus § 5 TMG, gegen die Preisangabenverordnung, gegen das Arzneimittelrecht oder gegen verbraucherschützende Vorschriften des Fernabsatzrechts zu Wettbewerbsverstößen (siehe auch nebenstehenden Kasten).

Wer ist zur Abmahnung berechtigt?

Abmahnen kann grundsätzlich nur der Verletzte selbst, wobei sich der Verletzte natürlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann. Im Wettbewerbsrecht ist Verletzter jeder Mitbewerber, das heißt, jeder Unternehmer, der mit dem Verletzer als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem Wettbewerbsverhältnis steht. Anspruchsberechtigt sind aber auch Wettbewerbsverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Verbraucherschutzverbände.

Wann ist eine Abmahnung berechtigt?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist berechtigt, wenn

  • ein Verstoß gegen die genannte Rechtsnorm gegeben ist;
  • keine bloße Bagatelle vorliegt;
  • der Abmahner anspruchsberechtigt ist (also z.B. wirklich ein Mitbewerber ist);
  • kein Missbrauch vorliegt;

Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Wann liegt eine bloße Bagatelle vor?

Nicht jeder noch so marginale Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften ist zugleich ein Wettbewerbsverstoß. So sieht § 3 UWG vor, dass die Rechtsverletzung auch geeignet sein muss, den Wettbewerb "nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen". Das ist nun kein Freibrief für jedwede Verstöße gegen Marktverhaltensregeln. Minimale Verstöße etwa gegen die Pflicht, Auslandsversandkosten anzugeben, oder im Impressum die zuständige Aufsichtsbehörde zu nennen, können jedoch nicht mit einer kostenpflichtigen Abmahnung verfolgt werden.

Was ist eine missbräuchliche Abmahnung?

Die Abmahnung ist in den letzten Jahren ganz erheblich in Verruf geraten, weil ganze Abmahnwellen durch die Republik schwappten, deren alleiniges oder vordergründiges Ziel anscheinend war, bei den Abgemahnten Kosten zu verursachen. In solchen Fällen ist die Geltendmachung der an sich bestehenden Ansprüche gem. § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, die Abmahnung missbräuchlich. Doch Vorsicht: Es bleibt zulässig, eine Vielzahl von Marktbegleitern, die gegen geltendes Recht verstoßen, kostenpflichtig abzumahnen. Lediglich wenn erkennbar allein das Gebühreninteresse im Vordergrund steht oder sich aus den sonstigen Umständen ergibt, dass die Abmahnung missbräuchlich ist, sind die geltend gemachten Ansprüche ausgeschlossen. Das liegt zum Beispiel nahe, wenn die Ansprüche ohne erkennbaren Grund vor einem Gericht geltend gemacht werden, das möglichst weit entfernt von dem Wohnsitz des Verletzers liegt.

Muss eine Unterlassungserklärung immer abgegeben werden?

Grundsätzlich empfiehlt sich bei berechtigten Abmahnungen die Abgabe einer Unterlassungserklärung, um ein Gerichtsverfahren, das weitere Kosten verursacht, zu vermeiden. Selbst in Fällen berechtigter Abmahnungen kann es jedoch manchmal ratsam sein, eine Unterlassungserklärung nicht abzugeben und es stattdessen auf ein Gerichtsverfahren ankommen zu lassen. In keinem Falle muss die vorformulierte Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt ist, unterzeichnet werden. Vielmehr ist genau darauf zu achten, wie weit die Unterlassungsverpflichtung geht. Stets gestrichen werden kann etwa die Verpflichtung, Kosten zu übernehmen.

Apropos Kosten, muss man für eine Abmahnung bezahlen?

Grundsätzlich sind die Aufwendungen des Abmahners gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erstattungsfähig, wenn die auf das Wettbewerbsrecht gestützte Abmahnung berechtigt war. Das bedeutet insbesondere, dass der Abmahner die Kosten verlangen darf, die er für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aufgewendet hat. Der Kostenerstattungsanspruch läuft also parallel mit dem Bestehen des Unterlassungsanspruchs. Verlangt werden können Kosten aber nur in angemessenem Umfang, das heißt unter Zugrundelegung vernünftiger Streitwerte und der entsprechenden Vorschriften aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Bei der Streitwertbemessung ist gem. § 12 Abs. 4 UWG auch die Situation des Abgemahnten zu berücksichtigen.

Was kann man tun, wenn die Abmahnung unberechtigt ist?

Wer eine Abmahnung erhält, sollte zunächst prüfen, ob diese berechtigt ist. In der Regel wird man dafür einen auf die Materie spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen müssen. Stellt sich heraus, dass die Ansprüche nicht gegeben sind, ist die weitere Vorgehensweise eine Frage des Einzelfalles. Hat man den Eindruck, dass die Gegenseite entschlossen ist, vor Gericht zu ziehen und gegebenenfalls den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen wird, weil die Sache eilt, empfiehlt es sich, eine Schutzschrift bei den Gerichten zu hinterlegen, bei denen man mit dem Antrag rechnet. Auf diese Weise kann man in der Regel verhindern, dass eine Entscheidung ergeht, ohne dass man selbst zu dem Sachverhalt gehört wird.

Wer kein Problem damit hat, das beanstandete Verhalten einzustellen, sollte darüber nachdenken, eine Unterlassungserklärung abzugeben, aber die Begleichung eine beigefügten Rechnung zu verweigern. Auf diese Weise wird das Kostenrisiko eines späteren Gerichtsverfahrens erheblich verringert, während die Einwände gegen die geltend gemachten Ansprüche trotz Abgabe der Unterlassungserklärung bestehen bleiben. Manchmal mag es auch sinnvoll sein, sich mit der Gegenseite in Verbindung zu setzen, um eine vergleichsweise Einigung herbeizuführen.

Wer sicher und kampfeslustig ist und die Abmahnung nicht auf sich sitzen lassen möchte, kann vor Gericht eine negative Feststellungsklage erheben, mit dem Ziel festzustellen, dass die von dem Abmahner geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen.

Problematisch ist, dass die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt nur in Ausnahmefällen von dem unberechtigt Abmahnenden erstattet werden müssen. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn zu Unrecht aus Markenrecht abgemahnt wird, oder die von dem Abmahnenden vorgebrachte Ansicht schlechterdings nicht vertretbar ist. Letzteres ist aber ein Ausnahmefall, so dass die Kosten oft nur dann ersetzt werden, wenn eine negative Feststellungsklage erhoben und gewonnen wird.

Fazit

Die Abmahnung ist und bleibt ein sinnvolles Instrument, einen Wettbewerber auf dessen wettbewerbswidriges Verhalten hinzuweisen. Ihm wird Gelegenheit gegeben, durch Abgabe einer Unterlassungserklärung ein Gerichtsverfahren zu verhindern. Wer sich also selbst rechtstreu verhält, sollte nicht scheuen, zum Mittel der in Verruf geratenen Abmahnung zu greifen.

Wer zu Unrecht abgemahnt wird, muss abwägen, wie er sich verhält. Es gibt viele Möglichkeiten, derer schlechteste wäre, den Kopf in den Sand zu stecken.

 

Top 10 der Abmahngründe
  1. Falsche oder fehlende Widerrufsbelehrung
  2. Verstöße gegen die Impressumspflicht
  3. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung
  4. Urheberrechtswidrige Verwendung von Fotos
  5. Markenrechtsverstöße bei Google-Werbung
  6. Unzureichende Angabe von Lieferzeiten
  7. Fehlerhafte Allgemeine Geschäftsbedingungen
  8. E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Adressaten
  9. Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz
  10. NEU: Verstöße gegen die Verpackungsverordnung

 

Über den Autor

Dr. Martin Schirmbacher ist Partner bei HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin.

Dr. Martin Schirmbacher
HÄRTING Rechtsanwälte
Chausseestr. 13
10115 Berlin
Telefon: +49 30 28 30 57 40
Fax: +49 30 28 30 57 44
Email: schirmbacher@haerting.de
Web: www.haerting.de

Kommentare

Oliver Wittka schrieb am 07.08.2008:
Sehr geerter Herr Dr. Martin Schirmbacher,
zu 10. Verpackungsverordnung: Ich habe mir in einem Onlineshop ein Programm bestellt was nur aus einer DVD bestand und ohne weiteres in einen Briefumschlag gepasst hätte. Bekommen habe ich allerdings einen viel zu großen Karton in den sogar locker ein großer "Qelle" katalog gepasst hätte, und der ganze spaß hat mich 3€ Versant gekostet. Allerding wurden mir bei der Bestellung schon 2,70€ Verpackung berechnet.
Das sind zusätzliche Kosten von 5,70 für ein Programm was mich gerade mal 8€ gekostet hat. Meine Frage: Ist so etwas Rechtens?
mfg oliver wittka
Martin Schirmbacher schrieb am 07.08.2008:
Sehr geehrter Herr Wittka,
wenn und soweit die Versandkosten vorher angegeben wurden, ist diese Praxis zwar misslich, aber rechtlich nicht zu beanstanden.
Fehlte aber ein Hinweis auf die Liefer- und Versandkosten, liegt in der Regel ein Verstoß gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten vor, der von Konkurrenten und berechtigten Verbänden abgemahnt werden kann.

Besten Gruß
Martin Schirmbacher
netsecur schrieb am 04.04.2009:
Die Hauptproblematik liegt nicht auf Seiten der Händler sondern bei den Gerichten und dem Gesetzgeber selbst.
Gericht A sagt Ja, B sagt nein und C...
eventuell unter Umständen vielleicht
So etwas nennt man dann Rechtssicherheit...

Zu Versandkosten übrigens, gehört mehr als nur das Porto wie oft viele Kunden der "Geiz-Geil-Gesellschaft" glauben.

Hierunter fallen alle Preisbstandtteile für den Versand. Papier und Druckkosten für Rechnung, Lieferschein, Aufkleber, Porto selbst, Verpackung und letztlich der gesamte personelle Zeitaufwand bis hin zum Versender, also auch Fahrt zur Annahmestelle incl. der Nutzungskosten PKW etc

Werden aber viele Hobby-Fachhändler nie begreifen.
Betriebswirtschaft und Strausswirtschaft ....
klingt ähnlich ist nicht das Gleiche

Happy shopping
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