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Metatags und Keyword-Advertising:
Dürfen fremde Marken genutzt werden?

 

suchradar Ausgabe 5
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Immer wieder werden wir gefragt, ob im Rahmen von AdWord-Kampagnen oder im unsichtbaren Teil der Unternehmenswebsite auch Marken fremder Firmen eingesetzt werden dürfen.

Metatags: die Bedeutung sinkt, die Urteile nehmen zu

Für die Suchmaschinen zwar kaum noch von Bedeutung mehren sich dennoch die Gerichtsentscheidungen zu Metatags.

Stets zulässig ist natürlich die Verwendung eigener Marken im nicht sichtbaren Teil der Website. Grundsätzlich auch einwandfrei ist die Verwendung von Gattungsbegriffen, wobei sich Fragen der Irreführungsgefahr stellen können. Da der Nutzer einer Suchmaschine allerdings darauf eingerichtet ist, dass nicht jedes der ausgeworfenen Suchergebnisse seiner Anfrage entspricht, dürfte die Irreführungsquote recht gering sein.

Deutlich problematischer ist die Verwendung fremder Marken im Quelltext der Website und der damit verbundene Versuch, die Ergebnislisten der Suchmaschinen zu beeinflussen.

BGH: Fremde Marken in Metatags sind unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat in der Impuls-Entscheidung aus dem letzten Jahr dem Markeninhaber ein Recht auf Unterlassung der Verwendung seiner Marke als Metatag einer Konkurrenten-Website zugesprochen (BGH vom 18.5.2006 - Az. I ZR 183/03).

Dies war nicht frei von Zweifeln, weil ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch eine so genannte kennzeichenmäßige Verwendung voraussetzt. Die Marke muss von den angesprochenen Verkehrskreisen als konkreter Herkunftshinweis auf ein konkretes Produkt oder Unternehmen aufgefasst werden. Dies erscheint problematisch, da das betreffende Zeichen in Metatags für den Nutzer nicht unmittelbar wahrnehmbar ist. Der BGH argumentiert, dass Suchmaschinen auch den nicht sichtbaren Quelltext der Internetseite in die Suche einbeziehen. Maßgeblich sei, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt werde. Daher liege eine kennzeichenmäßige Verwendung vor, die der Gestattung des Markeninhabers bedürfe.

Voraussichtliche Entwicklung in der Rechtsprechung

Obwohl dagegen von Juristen ins Feld geführt wird, dass es gerade an einer kennzeichenmäßigen Verwendung der Marke fehle, weil die Verwendung des Zeichens nur das Auffinden von Internetseiten durch Suchmaschinen erleichtern soll, nicht aber Unternehmen, Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet werden, ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung der Line des BGH folgen wird (so inzwischen schon das Oberlandesgericht Braunschweig vom 5.12.2006 - Az. 2 W 23/06) und gegenteilige Gerichtsurteile die Ausnahme bleiben werden (vgl. zum Beispiel OLG Düsseldorf vom 24.2.2006 - Az. I-20 U 195/05). Die fremde Marke darf daher nur in den Quelltext eingebunden werden, wenn das Zeichen wegen besonderer Umstände auch offen verwendet werden dürfte.

Fremde Marken im Keyword-Advertising ? - Auch unzulässig!

Es liegt nahe, für das Keyword-Advertising die gleichen Anforderungen aufzustellen, wie für Metatags. Zwar ist in diesen Fällen die kennzeichenmäßige Verwendung des betreffenden Suchworts noch problematischer als bei Metatags. Schließlich erscheint hier die fremde Marke in keiner Weise, nicht einmal "unsichtbar", weil allein der Nutzer das Zeichen verwendet.

Mit der weiten Auslegung des Bundesgerichtshofes ließe sich allerdings auch hier eine kennzeichenmäßige Nutzung bejahen (so auch schon OLG Braunschweig vom 5.12.2006 - 2 W 23/06). Schließlich dienen AdWords allein dem Zweck, die fremde Marke mit der eigenen Internetpräsentation in Verbindung zu bringen.

Auch bei der Buchung von Werbung auf fremde Keywords ist daher erhebliche Vorsicht geboten. Nur die Mutigen sollten wagen, fremde Marken zu buchen. Wer indes bemerkt, dass Suchmaschinen bei der Eingabe des eigenen Marken- oder Firmennamens Ergebnisse der Konkurrenz auswerfen, hat gute Chancen im Wege der Abmahnung oder auch gerichtlich gegen den Wettbewerber vorzugehen. Unter Umständen lohnt sich sogar ein Vorgehen gegen den Suchmaschinenbetreiber.

Fazit

In der Impuls-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Grenzen der kennzeichenmäßigen Verwendung im Markenrecht sehr weit gezogen. Fremde Marken im Quelltext der Website sind daher tabu. Es ist zu erwarten, dass nicht nur für Metatags, sondern auch beim Keyword-Advertising die Verwendung einer fremden Marke in den Augen der Rechtsprechung eine Rechtsverletzung darstellt.

 

Über den Autor

Dr. Martin Schirmbacher ist Partner bei HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin.

Dr. Martin Schirmbacher
HÄRTING Rechtsanwälte
Chausseestr. 13
10115 Berlin
Telefon: +49 30 28 30 57 40
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